Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 494/2008 vom 07.07.2008

Verwaltungsgericht Köln zum Mindest-Restmüllvolumen

Das VG Köln hat mit Urteil vom 17.6.2008 (Az.: 14 K 1025/07) entschieden, ein Grundstück mit 5 Personen müsse ein 240 Liter Restmüllgefäß nutzen, wenn ein Mindest-Restmüllvolumen von 7,5 Liter pro Person/Woche satzungsrechtlich schlüssig festgelegt worden ist und das Restmüllgefäß alle 4 Wochen abgefahren wird, so dass sich bei diesem 4-wöchentlichen Abfuhrturnus ein Mindest-Behältervolumen von 150 l für 5 Personen ergibt. Diese Festlegung des Mindestvolumens 7,5 l pro Person/Woche des beklagten Zweckverbandes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war nach dem VG Köln nicht zu beanstanden.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW sei die satzungsrechtliche Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumens pro Person/Woche ausdrücklich zulässig. Der vom beklagten Zweckverband für das Mindest-Restmüllvolumen gewählte Anknüpfungspunkt - Anzahl der mit dem Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen - sei rechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Gemeinde im Rahmen ihres Organisationsermessens bei der Zuteilung des Behältervolumens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereitstellung von Behältergrößen zu Grunde legen dürfe und nicht verpflichtet sei, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.1994 – Az.: 22 A 3036/93 – Mitt. StGB NRW 1995, S. 144 = NWVBl. 1995, S. 308).

Auch aus § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW ergibt sich – so das VG Köln – nichts anderes. Zwar sollen nach dieser Vorschrift bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und –verwertung gesetzt werden. Hieraus folge zwar, dass das Mindest-Restmüllvolumen sich an einem absoluten Minimum zu orientieren habe, d.h. an dem, was bei allen Anstrengungen zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht mehr an Abfallanfall (Restmüll) vermieden werden kann. Aus § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW (Zulässigkeit der Regelung eines Mindest-Restmüllvolumens) und aus dem Verweis in § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LAbfG NRW auf den § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW folgt nach dem VG Köln aber nicht, dass stets der Idealfall bei der Festlegung des Mindest-Restmüllvolumens die Richtschnur angibt. Denn ein hieran orientiertes Mindest-Restmüllvolumen ließe die Mehrzahl derjenigen außer Betracht, die nicht in der Lage oder willens sind, diesem Idealbild zu entsprechen. Eine illegale Entsorgung von Restmüll oder eine Entsorgung des Restmülls über andere zur Verfügung gestellte Müllbehälter wegen eines zu geringen Behältervolumens wäre bei einer Orientierung am absoluten Minimum zu befürchten. Mit den bundesrechtlichen Zielen einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung (§ 1 KrW-/AbfG) wäre dies wiederum nicht zu vereinbaren.

Im Übrigen habe der beklagte Zweckverband das Mindest-Restmüllvolumen auch schlüssig und nachvollziehbar ermittelt, Das Restmüllaufkommen liege bei 140,29 kg pro Einwohner und Jahr. Unter Berücksichtigung des in der Rechtsprechung anerkannten Schüttedichte-Faktors von 0,25 kg pro Liter (vgl. VG Aachen, Urteil vom 19.3.2004 – 7 K 1342/01) unter Berufung auf eine Stellungnahme des Prof. Dr. Ing. Q.E. der RWTH Aachen), ergebe sich unter Berücksichtigung des Gewerbemüllanteils im Verbandsgebiet des Beklagten (799,98o l von 9.064.060 l Gesamtbehältervolumen = 8,83 %) ein durchschnittliches Restmüllaufkommen von 9,92 l pro Woche und Person. Das satzungsrechtlich festgelegte Mindest-Restmüllvolumen des beklagten Zweckverbandes liege aber bei 7,5 l pro Person und Woche und damit noch unterhalb des Durchschnittwertes von 9,92 l pro Person und Woche. Damit sei auch dem Anreizgebot in § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW ausreichend Rechnung getragen.

Az.: II/2 31-02

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