Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 102/2001 vom 05.02.2001

Verwaltungsgericht Köln zum Mindest-Restmüllvolumen

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 24.10.2000 (Az: 14 K 2131/98) die Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumens in der kommunalen Abfallentsorgungsatzung ausdrücklich für zulässig erklärt. Die beklagte Stadt hatte das vorzuhaltende Mindest-Restmüllvolumen auf 20 l pro Person und Woche festgelegt. Eine 5-köpfige Familie wollte anstatt der 120 l- Restmülltonne lediglich eine 80 l-Restmülltonne in Benutzung nehmen. Dieses lehnte das VG Köln unter Hinweis auf die zulässige Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumens von 20 l pro Person/Woche in der Abfallentsorgungssatzung der Stadt ab.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBL 1995, S. 308 ff.) die Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumen pro Person und Woche zulässig ist und im Ermessen der abfallentsorgungspflichtigen Stadt/Gemeinde steht. Das OVG NRW habe deutlich gemacht, daß eine Gemeinde nicht in der Lage sei, den Müllanfall, welcher erhebliche Schwankungen und Unsicherheiten unterliege, in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln. Dies wäre auch sinnlos, weil die Gemeinde ein entsprechendes individuelles Behältervolumen ohnehin nicht zuteilen könne, sondern im Interesse einer reibungslosen Abfuhr auf wenige genormte Behältergrößen angewiesen sei. Die Gemeinde dürfe daher bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen ihres Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.02.1990 - 22 A 398/98 -, S. 9; OVG NRW, Urt. v. 14.06.1982, - 2 A 2312/81 -, Gemeindehaushalt 1983, S. 146).

Die Gemeinde könne bei der Veranschlagung der Behältergrößen auch Reserven für unvorhergesehene Situationen berücksichtigen, in denen mehr Müll anfällt, der ebenfalls mit den zur Verfügung stehenden Müllbehältern bewältigt werden müsse. Die Rechtmäßigkeit des Anschlußzwanges werde daher nicht berührt, wenn die bereitgestellten Müllbehälter nicht voll ausgenutzt würden (vgl. OVG NRW, Beschluß vom 30.09.1988 - 22 A 2100/86 - S. 5; OVG NRW, Urt. v. 14.06.1982, 2 A 2312/81 -, Gemeindehaushalt 1983, S. 146). Daraus folge insgesamt, daß eine Gemeinde allgemeine Durchschnittswerte zugrunde legen dürfe. Die Annahme eines bestimmten Mindest-Restmüllvolumens (z.B. von 20 l pro Person/Woche) für das konkrete Gemeindegebiet sei jedenfalls solange nicht rechtsfehlerhaft, als sich dessen allgemeine Unbrauchbarkeit nicht aufdränge, weil z.B. das Abfallbeseitigungsverhalten eine Änderung erfahren habe.

Das VG Köln weist schließlich darauf hin, daß auch die inzwischen erfolgte Änderung des Landesabfallgesetzes vom November 1998, d.h. das neue Landesabfallgesetz in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung (GV NRW 1998, S. 666 ff.), keine Änderung herbeigeführt hat. Durch die Einführung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW habe sich der der Gemeinde zugestandene Ermessensspielraum nicht wesentlich verändert. Zwar sei klargestellt worden, daß bei der Festlegung von Mindestvolumina auch das Gebot zu beachten sei, wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu schaffen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW). Gleichzeitig werde jedoch die Festlegung von Mindestvolumina durch den Landesgesetzgeber ausdrücklich für zulässig erklärt.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, das satzungsrechtlich geregelte Mindest-Restmüllvolumen pro Person und Woche nicht durch Gutachten belegt sein müssen. Gleichwohl muß das satzungsrechtlich festgelegte Mindest-Restmüllvolumen bezogen auf das konkrete Gemeindegebiet schlüssig und nachvollziehbar der Höhe nach durch die Gemeinde begründet werden können. Nicht ausreichend ist etwa der bloße Verweis auf Mindest-Restmüllvolumen, die von anderen Städten und Gemeinden angesetzt werden. Vielmehr ist es erforderlich und notwendig, daß die Gemeinde bezogen auf ihr Gemeindegebiet schlüssig und nachvollziehbar darlegen kann, wie sie das satzungsrechtlich geregelte Mindest-Restmüllvolumen festgelegt hat.

Az.: II/2 31-10

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search