Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 559/2006 vom 18.07.2006

Verwaltungsgericht Köln zum Kanalanschlussbeitrag

Das VG Köln hat in einem – inzwischen bestandskräftigen – Urteil vom 09.11.2005 (9 K 4598/03) entschieden, dass ein Kanalanschlussbeitrag nicht erhoben werden kann, wenn ein Regenwasserkanal vor dem herangezogenen Grundstück zwar verlegt ist, gleichwohl aber das Regenwasser auf dem heranzuziehenden Grundstück versickert wird. Nach Auffassung des VG Köln ist kein beitragsrelevanter wirtschaftlicher Vorteil entstanden, wenn ein Grundstückseigentümer auch nach Errichtung eines Regenwasserkanals der in einer Baugenehmigung wirksam erteilten Auflage zur ortsnahen Versickerung des Regenwassers auf seinem Grundstück nachkommt. Dabei sei unerheblich, dass eine Verpflichtung zur Beseitigung des Niederschlagwassers auf dem Grundstück nach § 51 a LWG NRW aufgrund des betriebsbereiten öffentlichen Regenwasserkanals nicht besteht. Auch der tatsächliche Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal hindert nach dem VG Köln das Entstehen des erforderlichen wirtschaftlichen Vorteils jedenfalls solange, wie die in der Abwasserbeseitigungssatzung vorgesehene Abnahme noch nicht erfolgt ist. Erst nach der Abnahme des Anschlusses könne von einem betriebsbereiten und auf Dauer rechtlich gesicherten Anschluss ausgegangen werden.

Az.: II/2 24-22

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