Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 493/2008 vom 07.07.2008

Verwaltungsgericht Köln zum abfalllosen Grundstück

Das VG Köln hat mit Urteil vom 17.6.2008 (Az.: 14 K 3949/06) die Klage von privaten Grundstückseigentümern zurückgewiesen, die durch einen Zweckverband von kreisangehörigen Städten und Gemeinden als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger aufgefordert worden waren, ein Restmüllgefäß für ihr Grundstück in Benutzung zu nehmen. Die Kläger hatte vorgetragen, dass auf ihrem Grundstück kein oder nur in geringem Umfang überlassungspflichtiger Abfall anfalle. Der beklagte Zweckverband hatte den Klägern eine Liste von Abfällen vorgelegt, die naturgemäß auf einem zu privaten Wohnzwecken genutzten Grundstück anfallen.

Das VG Köln wies die Klage der Kläger ab und führte unter anderem aus, die seien Kläger verpflichtet, sich an die kommunale Abfallentsorgung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Kläger hätten nicht schlüssig dargelegt, dass bei ihnen keine überlassungspflichtigen Abfälle anfielen. Die Behauptung der Kläger, dass sie „nötigenfalls alles dorthin entsorgen würden, wo sie es bezogen hätten“ sei zu pauschal und unschlüssig. So sei z.B. nicht erkennbar wie bestimmte Abfälle (wie etwa Hygieneabfälle, Tampons, Binden) entsorgt werden. Auch für bestimmte von den Klägern benannte Artikel des täglichen Gebrauchs (z.B. Bratpfanne, Musikkassetten, Putzlappen) reiche es nicht aus vorzutragen, „man habe keine zum weg werfen“ oder „man verschenke diese“ oder „man verwende diese wieder“, denn es gehe gerade darum zu belegen, was mit diesen Artikeln passiere, wenn diese ihren gebrauchstauglichen Zustand verloren hätten. Hierzu fehle ein schlüssiger und nachvollziehbarer Vortrag.

Schließlich lehnte das VG Köln auch den Vortrag der Kläger ab, sie würden ihr Altpapier im Ofen verbrennen und brauchten deshalb keine Altpapiertonne. Nach dem VG Köln ist dieses keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, weil die stoffliche Verwertung von Altpapier nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG den Vorrang vor der thermischen Verwertung (Verbrennung) von Altpapier in einem Ofen ohne Filtervorrichtung hat. Zudem sei das Verbrennen von Altpapier in einem Ofen - jedenfalls in Zeiten außerhalb einer Heizperiode - keine auf Energiegewinnung gerichtete Verwertung, sondern bloße Abfallbeseitigung.

Az.: II/2 31-02

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