Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 270/2005 vom 22.03.2005

Verwaltungsgericht Köln zu Kriterien für die Aufnahme in eine Realschule

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 30. Oktober 2002 (10 K 6337/02) ein inzwischen rechtskräftiges Urteil zu den maßgeblichen Auswahlkriterien für die Aufnahme in eine Realschule bei Übersteigen der Aufnahmekapazität gefällt, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Klägerin erhielt zum Ende des 1. Schulhalbjahres der Klasse 4 eine Empfehlung für die Hauptschule oder Gesamtschule. Die Eltern meldeten ihre Tochter dennoch bei der beklagten Realschule an, welche bereits von den beiden älteren Schwestern der Klägerin besucht wird. Da die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten der Beklagten um 11 Plätze überstiegen, traf die Schulleitung eine Auswahlentscheidung. Aufgrund dieser Entscheidung lehnte die beklagte Schule die Aufnahme der Klägerin in die Klasse 5 ab. Im Rahmen der Ablehnungsentscheidung zulasten der Klägerin wurde neben den Eignungskriterien der Aufnahmekapazität der Schule, der Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Jungen und Mädchen, der Wohnortnähe und Schulwegzeit, der Berücksichtigung sozialer Härtefälle, des Zweitwunsches und der bereits aufgenommenen Geschwisterkinder auch das Abschlusszeugnis der Grundschule und deren Empfehlung für die weitere Schullaufbahn zugrunde gelegt. Die Klägerin bestreitet die Einhaltung sachgerechter Auswahlkriterien.
Sie beantragte, die Beklagte zur Aufnahme der Klägerin in die Klasse 5 der Realschule zu verpflichten. Die beklagte Schule macht in der mündlichen Verhandlung geltend, die Klägerin habe im Hinblick auf eine verantwortliche Prognose der Schullaufbahn nicht aufgenommen werden können. Alle in die Realschule aufgenommenen Schüler würden seitens der Grundschule eine Empfehlung zum Besuch der Realschule aufweisen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Aufnahme in eine Schule beruhe gemäß § 5 Absätze 1 und 2 ASchO auf einer Ermessensentscheidung des Schulleiters. Die vorliegende Ablehnungsentscheidung weise keine Ermessensfehler auf.
Zwar habe ein Aufnahmebewerber aufgrund der durch Art. 2 Absatz 1 und Art. 12 GG sowie nach Art. 8 Abs. 1 LV garantierten Schulformwahlfreiheit grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in die von ihm gewünschte Schule. Dieser Anspruch sei jedoch begrenzt durch deren vorhandene Aufnahmekapazität. Vorliegend seien die maximal zur Verfügung stehenden Schulplätze durch die Zahl der Anmeldungen überschritten worden.
Die Schulleiterin der Beklagten sei ihrer für diesen Fall aus § 3 Absatz 1 SchOG in Verbindung mit der Verordnung zu § 5 SchFG resultierenden Pflicht zur Anwendung sachgerechter Kriterien bei einer Auswahlentscheidung nachgekommen.
Eine leistungsbezogene Auswahl der Schüler nach der Empfehlung der jeweiligen Grundschule sei durchaus ermessensgerecht. Dies gelte insbesondere, da die Realschulen im Gegensatz zu den Gesamtschulen pädagogisch nicht auf eine Leistungsheterogenität der Schüler ausgerichtet seien.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Empfehlung der Grundschule naturgemäß keine völlig sichere Prognose über die zukünftige Weiterentwicklung eines Schülers beinhalten kann. Denn mangels anderer, über eine bessere Aussagekraft verfügende Eignungskriterien sei die Zugrundelegung der Grundschulempfehlung jedenfalls nicht sachwidrig.
Die trotz schlechter Noten erfolgte Aufnahme der Geschwisterkinder der Klägerin sei vorliegend nicht zu berücksichtigen, da die Aufnahmekapazitäten der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht überschritten und eine Auswahlentscheidung demzufolge entbehrlich gewesen sei.

Az.: IV/2 211-33

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