Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 290/2009 vom 08.04.2009

Verwaltungsgericht Köln zu Kirmeslärm

Das VG Köln hat mit Urteil vom 05.03.2009 (Az. 1 K 1485/08 – abrufbar unter www.nrwe.de) für ein bereits durchgeführtes Volksfest nachträglich entschieden, dass die Ausrichtung dieses Volksfestes durch eine Gemeinde wegen zu hoher Lärmbelästigungen für einen Anwohner (Kläger) rechtswidrig war. Das VG Köln weist darauf hin, dass in Nordrhein-Westfalen die so genannte Freizeitlärmrichtlinie gilt, deren Maßgaben für die Lärmbelästigung durch die Durchführung des Volksfestes nicht eingehalten worden sind.

Wegen dieses Urteils fand am 30.03.2009 im Umweltministerium NRW ein Fachgespräch statt. In diesem Fachgespräch ist nochmals deutlich geworden, dass die Freizeitlärmrichtlinie (Runderlass des Umweltministeriums NRW über die Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen vom 23.10.2006 – abrufbar unter: www.munlv.nrw.de/umwelt/laerm/freizeitlaerm) nicht bedeutet, dass für so genannte Volksfeste keine Ausnahmen von den Lärmmaßgaben erteilt werden können. In der Freizeitlärmrichtlinie wird auf die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG NRW) unter Ziffer 1 (Anwendungsbereich) auch bereits hingewiesen.

So kann von der Vorgabe zum Schutz der Nachtruhe (§ 9 LImSchG NRW) nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) NRW auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot nach § 9 Abs. 1 LImSchG NRW erteilt werden, wonach von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Belästigungen verboten sind, welche die Nachruhe zu stören geeignet sind. Eine Einzelausnahme kann hier etwa erteilt werden, wenn die Durchführung des Volksfestes im öffentlichen Interesse liegt. Die Ausnahme kann auch unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Ebenso ist es nach § 9 Abs. 3 LImSchG NRW möglich, dass eine Stadt/Gemeinde durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen u.a. für Volksfeste zulässt, wenn ein öffentliches Bedürfnis vorliegt. Ein öffentliches Bedürfnis liegt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 LImSchG NRW in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt (vgl. insgesamt zum Thema auch:VG Gelsenkirchen Urteil vom 21.6.2007 – Az.: 8 K 3694/06 und VG Düsseldorf, Urteil vom 15.1.2002 – Az.: 3 K 3 K 3905/01; beide Urteile sind abrufbar unter: www.nrwe.de).

Auch bei der Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (§ 10 LImSchG NRW), sind Ausnahmen möglich (§ 10 Abs. 4 LImSchG). Auch hier kann eine Einzel-Ausnahme erteilt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 LImSchG NRW) oder über eine ordnungsbehördliche Verordnung eine Regelung getroffen werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 LImSchG i.V.m. § 9 Abs. 3 LImSchG NRW).

Auch bei Feuerwerken (§ 11 LImSchG NRW) kann die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen von der Vorgabe zulassen, dass das Feuerwerk nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LImSchG NRW höchstens 30 Minuten dauern darf und um 22.00 Uhr bzw. in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein muss (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LImSchG NRW). Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass eine Veranstaltung von besonderer Bedeutung vorliegt.

Das VG Köln ist in dem o. g. Urteil auf diese Ausnahmemöglichkeiten anscheinend nicht eingegangen, weil die beklagte Gemeinde von diesen Ausnahmen keinen Gebrauch gemacht hatte.

Das Umweltministerium NRW hat in dem Fachgespräch am 30.3.2009 deutlich gemacht, dass es nunmehr auch in der Freizeitlärmrichtlinie nochmals deutlicher formulieren und herausstellen wird, dass von der Freizeitlärmrichtlinie in NRW durch Ausnahmen nach den LImSchG NRW abgewichen werden kann, so dass auch in der Zukunft Volksfeste durchgeführt werden können.

Es empfiehlt sich allerdings, bei der Erteilung bzw. Regelung von Ausnahmen auch auf das Ruhebedürfnis der Anwohner Rücksicht zu nehmen. Hierzu kann beispielsweise gehören, dass Veranstaltungen, die über 4 Tage dauern nicht an jedem Tag erst um 1.00 Uhr nachts enden, sondern etwa an einem Sonntag bereits um 24.00 Uhr beendet werden müssen, weil die Anwohner montags zur Arbeit müssen. Letztlich ist dieses aber eine Entscheidung im Einzelfall, wenn gleich aus der Erfahrungspraxis der Städte und Gemeinden berichtet werden kann, dass es sinnvoll ist, mit den gegebenenfalls durch Lärm belästigten Anwohnern im Vorfeld zu sprechen, um eine einvernehmliche und sachgerechte Lösung zu finden.

Az.: II/2 70-20 qu-ko

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