Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 227/2018 vom 26.03.2018

Verwaltungsgericht Köln zu Gewässerunterhaltung

Das VG Köln hat mit Urteil vom 12.12.2017 (Az. 14 K 1026/15 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass ein sogenannter Erschwerer bei der Gewässerunterhaltung (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW; vor dem 16.07.2016: § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW a. F.) nur auf der Grundlage einer satzungsrechtlichen Regelung zu den so genannten Erschwerniskosten herangezogen werden kann. Erschwerer sind nach der gesetzlichen Definition in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW;§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW a. F.) Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, welche die Unterhaltung eines Gewässers über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren.

Das VG Köln hat die Klägerin als Betreiberin einer Eisenbahnstrecke als Erschwerer angesehen, weil sich das Eigentum an den Grundstücken mit den Bahngleisen und Bahndämmen gemäß den §§ 93 und 94 BGB auch auf die Verrohrungen erstreckt, in denen das Gewässer unter den Bahndamm durchgeführt wird und damit die Gewässerverrohrung wesentlicher Bestandteil dieser Bahndämme ist. Diese Verrohrungen erschweren — so das VG Köln - die Unterhaltung der Gewässer, weil sie höhere Anforderungen gegenüber der Unterhaltung eines „wild“ im natürlichen Bett fließenden Gewässers stellen.

So müssen diese Gewässerverrohrungen durch den Gewässerunterhaltungspflichtigen öfters daraufhin kontrolliert werden, ob nicht Gegenstände (wie z. B. Gestrüpp, Äste, Geschwemmsel) sich vor dem Einfluss oder im Durchfluss verhakt/aufgestaut haben und den ungehinderten Durchfluss des Gewässers durch die Verrohrung stören. Gegebenenfalls müssen solche Stauungen arbeitsintensiv und unter Einsatz von Maschinen beseitigt werden. Der Bewuchs im Bereich der Verrohrung insbesondere vor dem Einlauf muss intensiver gepflegt werden als das natürliche Bachbett, um Störungen des Abflusses schon im Vorfeld möglichst zu vermeiden. Außerdem müssten nach Starkregenereignissen diese Problempunkte regelmäßig insbesondere daraufhin kontrolliert werden, ob der Abfluss/Durchfluss des Gewässers weiterhin möglich ist.

Weiterhin führt das VG Köln allerdings aus, dass für eine Heranziehung als Erschwerer eine satzungsrechtliche Regelung erforderlich ist. Eine solche Regelung zur Heranziehung der Erschwerer war in der Verbandssatzung des Wasserverbandes auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) nicht enthalten. Nach dem VG Köln muss aber eine Verbandssatzung die grundsätzliche Bestimmung treffen, nach welchen Prinzipien die Kostenaufteilung vorzunehmen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.09.2004 — Az. 20 A 3165/02).

Zu diesen Grundsätzen für die Beitragsbemessung gehört nach dem VG Köln u. a., dass der Wasserverband entscheidet, ob er überhaupt den Gesamtaufwand für die Unterhaltung der Gewässer anteilig auf die Erschwerer umlegt. Wird ein Teil des Unterhaltungsaufwandes auf die Erschwerer umgelegt, mindert sich der Unterhaltungsaufwand, der über die Mitgliedsbeiträge refinanziert werden muss. Diese Entscheidung gehört damit zu den Prinzipien, nach denen die Kosten aufgeteilt werden.

Zudem muss der Anteil des Gesamtaufwandes für die Gewässerunterhaltung, der insgesamt von den Erschwerern aufzubringen ist, festgesetzt und auf die einzelnen Erschwerer verteilt werden. Dabei dürfen der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil und der vom einzelnen Erschwerer zu zahlende Beitrag zum Umfang der Erschwernisse nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Dabei kommt dem Wasserverband ein weiter Spielraum zu, dessen Grenzen erst dann überschritten sind, wenn der Beitragsmaßstab zur Heranziehung der Erschwerer willkürlich ist.

Für alle Abgaben gilt nach dem VG Köln als allgemeiner Grundsatz dass abgabenbegründete Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallene Abgabe in gewissem Umfang voraus berechnen kann. Dabei genügt es im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechtes, dass für den Abgabenschuldner die Höhe der zu erwartenden Abgabe im Wesentlichen abschätzbar ist, so dass für ihn unzumutbare Unsicherheiten nicht entstehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 — Az. 9 C 7.11).

Eine solche konkretisierende Satzungsregelung zur Heranziehung der Erschwerer war nach dem VG Köln in der Satzung des Wasserverbandes nicht enthalten, d. h. es fehlten jegliche konkretisierende satzungsrechtliche Regelungen zur Berechnung der Erschwerer-Umlage. Gleichzeitig weist das VG Köln aber ausdrücklich darauf hin, dass der Wasserverband eine solche satzungsrechtliche Ermächtigung zur Heranziehung von so genannten Erschwerern auch rückwirkend schaffen kann und ein Vertrauensschutz insoweit nicht eingreift.

Az.: 24.0.15 qu

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