Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 98/2013 vom 11.12.2012

Verwaltungsgericht Köln zu Alttextilien-Containern

Das VG Köln hat mit Urteil vom 06.07.2012 (Az. 18 K 73/12; abrufbar unter www.nrwe.de) zur straßenrechtlichen Zulässigkeit von Altkleidersammlungen entschieden. Ein Sammelunternehmen, das Altkleider- und Schuh-Sammelcontainer unter anderem auf öffentlichen Flächen aufstellen wollte, klagte dagegen, dass die Stadt die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis abgelehnt hatte.

Dieser Ablehnungsbescheid war — so das VG Köln - rechtmäßig. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stehe im Ermessen der beklagten Stadt. Rechtsgrundlage sei § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW. Die benötigte Erlaubnis (straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis) für das Aufstellen von Alttextilien-Containern auf öffentlichen Flächen diene in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich — so das VG Köln - die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben.

Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen). Ebenso seien aber auch Gründe denkbar wie z.B. die Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und aufgrund eines konkreten Gestaltungskonzepts (etwa Vermeidung einer „Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes“; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 02.08.2006 - Az. 11 A 2642/04 - NWVBl 2007, Seite 64; VG Köln, Urteil vom 19.02.2010 - Az. 18 K 5729/08).

Insbesondere hat das VG Köln anerkannt, dass die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Flächen darauf gestützt werden kann, dass bei einer Überfüllung der Container allgemein und auch gerichtsbekannt ist, dass es zur Ablagerungen von nicht mehr in die Container passenden Sachen kommt. Die Lagerung der Kleidungsstücke vor den Containern und die Zerstreuung von Kleidungsstücken neben den Containern könnten insbesondere bei Standplätzen, die unmittelbar an öffentliche Straßen angrenzen, dazu führen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird und auch das Stadtbild verunstaltet wird.

Nach dem VG Köln besteht auch keine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) im Hinblick auf Altglascontainer. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der Alttextilien-Container im Verhältnis zu den Altglas-Container folgt bereits daraus, dass nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung für Einwegverpackungen aus Glas ein flächendeckendes Erfassungssystem durch eine Bundes-Verordnung vorgegeben wird, was bei Altkleidern nicht der Fall ist.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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