Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 345/2017 vom 11.05.2017

Verwaltungsgericht Kassel zu Konzessionsabgabe in Gebührensatz

Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel hat entschieden, dass Gebührenbescheide eines kommunalen Eigenbetriebes rechtswidrig sind, wenn in den Gebührensatz auch eine Konzessionsabgabe einfließt. Es hat mit Urteilen vom 27.03.2017 (Az.: 6 K 1347/12.KS und 6 K 412/13.KS) zwei Klagen stattgegeben, mit denen sich Eigentümer gegen Wassergebührenbescheide gewendet haben.

Die Kläger hielten die Gebührenbescheide unter anderem deswegen für rechtswidrig, weil die Stadt im Jahr 2012 die vormals privatrechtliche Abrechnung auf Gebühren umgestellt habe. Diese Rekommunalisierung sei nach Ansicht der Kläger rechtsformmissbräuchlich. Das VG stellte fest, dass die angefochtenen Gebührenbescheide rechtswidrig seien, weil in den in der Wasserversorgungssatzung der Stadt normierten Gebührensatz zu Unrecht auch die Konzessionsabgabe eingeflossen sei. Gegen die Urteile ist die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

Das VG führt in seinen Urteilen aus, dass nach der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung die Einbeziehung einer Konzessionsabgabe dann nicht in Betracht komme, wenn ein gemeindlicher Eigenbetrieb eine solche an die den Betrieb führende Gemeinde direkt erbringe, da sonderrechtsbedingte Verschiebungen, die sich aufgrund der im Einzelfall gewählten Organisation ergäben, auf den Umfang der gebührenfähigen Kosten und somit auf die Gebührenhöhe keinen Einfluss haben dürften.

Nach Ansicht der 6. Kammer könne bei der von der Stadt gewählten Ausgestaltung der Wasserversorgung nichts anderes gelten: Denn der Eigenbetrieb der Stadt entrichte aufgrund eines mit der städtischen Versorgungsgesellschaft, die Eigentümerin der Wasserverteilungs- und -gewinnungsanlagen sei, geschlossenen Pacht- und Dienstleistungsvertrages ein Pacht- und Dienstleistungsentgelt, in dem die Konzessionsabgabe enthalten sei, die die städtische Versorgungsgesellschaft an die Stadt zahle.

Das von dem Eigenbetrieb gezahlte Pacht- und Dienstleistungsentgelt werde sodann als Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen in die Gebührenkalkulation eingestellt. Die in der Gebührenberechnung enthaltene Konzessionsabgabe werde im Ergebnis an die Stadt Kassel weitergeleitet und fließe dort in den allgemeinen Haushalt. Das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Kassel zugelassen.

Az.: 28.7.1-005/001 we

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