Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 71/2011 vom 21.01.2011

Verwaltungsgericht Hannover zu Lärm von Grüngutannahmestelle

Der Eigentümer eines in einem faktischen Dorfgebiet unmittelbar an den Außenbereich grenzenden Wohngrundstücks muss die von einer Grüngutannahmestelle durch einen mobilen Schredder verursachten Immissionen von 60 dB (A) hinnehmen. Dieser Richtwert entspricht dem, was nach den Bestimmungen der zur Beurteilung der zumutbaren Lärmbelastungen maßgeblichen TA Lärm in einem Dorfgebiet zumutbar ist. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover am 07.01.2011 entschieden und damit Klage und Eilantrag eines Nachbarn abgewiesen, der sich gegen die Erteilung der Baugenehmigung für eine Grüngutannahmestelle auf einem Hofgrundstück gewehrt hatte (AZ: 4 A 3345/10, 4 B 5513/10).

Sachverhalt 

Der Kläger und Antragsteller, Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks, wendet sich gegen die von der Stadt Langenhagen erteilte Baugenehmigung für eine Grüngutannahmestelle auf einem Hofgrundstück in der Dorfstraße in Schulenburg (Langenhagen). Zurzeit befindet sich die Grüngutannahmestelle für Schulenburg - von dem gleichen Landwirt betrieben - auf einem Grundstück in der Nähe des neuen Standortes. Der Kläger wehrt sich insbesondere gegen die mit dem Betrieb eines mobilen Schredders verbundenen Lärmimmissionen.

Verminderte Schutzbedürftigkeit in ländlicher Umgebung 

Das VG Hannover hat sich während des Ortstermins am 07.01.2011 einen Eindruck von der Bebauungsumgebung verschafft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch den mobilen Schredder verursachten Immissionen von knapp 60 dB(A) dem klagenden Anwohner zumutbar sind und dem entsprechen, was nach der zur Beurteilung maßgeblichen TA Lärm in einem Dorfgebiet zulässig ist. Nach der Ortsbesichtigung hat das Gericht festgestellt, dass das Grundstück des Klägers in einem faktischen Dorfgebiet liegt. Selbst wenn aber die Bebauungsumgebung des Grundstücks nicht genau dem entsprechen sollte, was die Baunutzungsverordnung unter einem Dorfgebiet versteht, müsste der Kläger solche Immissionen hinnehmen. 

Grundstück grenzt unmittelbar an Außenbereich

Die Bestimmungen der TA Lärm (Nr. 6.6 TA Lärm) sehen für diesen Fall vor, dass eine Beurteilung entsprechend der Schutzbedürftigkeit vorzunehmen ist. In der Umgebung des klägerischen Grundstücks befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe und eine Schießsportanlage. Zudem grenzt das Grundstück unmittelbar an den Außenbereich an und muss auch deswegen höhere Immissionen hinnehmen. Einen besseren Schutz oder gar den Schutz eines allgemeinen Wohngebietes (55 dB(A)) kann der Anwohner daher nicht beanspruchen. Gegen die Entscheidung im Eilverfahren ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig, gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

(Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, vom 10. Januar 2011)

Az.: II/1 620-00

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