Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 589/2012 vom 18.10.2012

Verwaltungsgericht Hamburg zur gewerblichen Sammlung

Das VG Hamburg hat mit Urteil vom 09.08.2012 (Az. 4 K 1905/10) entschieden, dass einer gewerblichen Altpapiersammlung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen, wenn eine Stadt die Altpapiererfassung bereits auf eine grundstücksbezogene Altpapiertonne umgestellt hat. Das VG Hamburg stellt insoweit auf die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ab, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliegt, wenn durch eine gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden sollen, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von ihm beauftragte Dritte eine haushaltsnahe Erfassung der Abfälle bereits durchführt.

Hat demnach der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger z. B. eine flächendeckende Altpapiererfassung durch eine grundstücksbezogene Aufstellung von blauen Altpapiertonnen eingeführt, so steht dieses bereits bestehende (vorhandene) Erfassungssystem einer gewerblichen Sammlung entgegen (vgl. hierzu auch: Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, Seite 521 ff., Seite 527; Queitsch in: Schink/Frenz/Queitsch, Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012, 1. Aufl. 2012, Rz. 332).

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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