Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 248/2011 vom 18.04.2011

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zur Regenwassergebühr für Straßen

Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 24.02.2011 (Az. 13 K 6436/08 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass eine Stadt den Landesbetrieb Straßen NRW zur Regenwassergebühr (Niederschlagswassergebühr) für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen zur Straßenoberflächenentwässerung heranziehen konnte. Nach dem VG Gelsenkirchen ist das Land NRW wie jeder andere Nutzer gebührenpflichtig, wenn es im Rahmen der ihm obliegenden Straßenbaulast und Abwasserbeseitigungspflicht Niederschlagswasser von einer Landesstraße in eine gemeindliche Kanalisation einleitet, ohne dass darüber zwischen dem Land und der betroffenen Gemeinde besondere vertragliche Vereinbarungen bestehen. Im zu entscheidenden Fall bestanden solche Vereinbarungen nicht.

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage sei das Land als Eigentümer der Grundstücksflächen, von denen das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage gelangt, nach der Gebührensatzung gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht beziehe sich auf Grundstücke für Straßen, Wege und Plätze, bei denen die Gemeinde nicht Straßenbaulastträger sei. Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen sei das Land. Bediene sich der Träger der Straßenbaulast zur Erfüllung seiner Entwässerungspflichten keiner eigenen Anlage, sondern nutze eine kommunale Abwasseranlage, so sei die einsetzende Gebührenpflicht Folge dieser Entscheidung (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 07.10.1996 -  Az. 9 A 4145/94-, NWVBl. 1997, S. 220, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.1997 — Az. 8 B 146.96 -, BVBL 1997, Seite 1065).

Die Gebührenpflicht greift nach dem VG Gelsenkirchen auch nicht unzulässig in die landesrechtlich geregelte Straßenbaulast ein. In diesem Zusammenhang weist das VG Gelsenkirchen auch darauf hin, dass Planfeststellungsbeschlüsse für eine Landesstraße, die den Anschluss der Abwasserbeseitigung an die kommunale Einrichtung anstatt an eine eigene Anlage beinhalten, keine Umwidmung der kommunalen Einrichtung in eine gemeinschaftliche öffentliche Sache bewirken, die zugleich dem Träger der Straßenbaulast für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von der Landesstraße dient.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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