Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 158/2011 vom 31.01.2011

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zur gewerblichen Abfallsammlung

Das VG Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 30.07.2010 (Az. 14 L 372/10 -, NWVBl 2011, S. 30) entschieden, dass einer gewerbliche Abfallsammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen. In dem entschiedenen Fall bot das private Entsorgungsunternehmen privaten Haushalten die Aufstellung eines Altpapiergefäßes an. Im Gegenzug erhielten die privaten Haushalte dafür zweimal jährlich eine kostenlose Reinigung ihrer Biotonnen. Das VG Gelsenkirchen sieht hierin unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2009 (Az. 7 C 16.08 -) keine Sammlung auf einer vertraglichen Grundlage „gegen Entgelt“, weil ein ausdrücklicher Vertragsabschluss zwischen dem gewerblichen Sammler und den privaten Haushalten nicht vorliegt.

Es spricht nach dem VG Gelsenkirchen vieles dafür, dass nach dem Bundesverwaltungsgericht lediglich Fälle gemeint sind, in denen Zahlungen an den privaten Haushaltes erfolgen. Vorliegend sei das Leistungsverhältnis aber genau umgekehrt so gestaltet, dass der private Haushalt von dem gewerblichen Sammler lediglich eine (Zusatz-)leistung (Biotonnenreinigung) erhalte. Unabhängig davon stelle sich bereits die Frage, ob die von dem gewerblichen Sammler angebotene Serviceleistung der Reinigung der Biotonnen überhaupt als geltwerter Vorteil zu fassen sei, der einem „Entgelt“ in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis entspräche.

Weiterhin weist das VG Gelsenkirchen darauf hin, dass auch nicht dargelegt worden sei, dass der betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in der Organisation seiner Abfallentsorgung durch die gewerbliche Sammlung beeinträchtigt sei. Es sei durch die öffentlich-rechtlich Entsorgungsträger weder dargelegt worden, dass durch die gewerbliche Sammlung Anlass zu Umstrukturierungsmaßnahmen (z. B. Abfuhrrhythmus und Umstellung auf ein Abrufsystem, Änderung der Verträge mit Drittbeauftragten) oder eine Anpassung der Abfallgebühren erforderlich geworden seien.

Es spreche auch viel dafür, dass die Sammlungstätigkeit des gewerblichen Abfallsammlers kaum Auswirkungen auf die Altpapierentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe. Es sei lediglich ein Rückgang in drei Gemeinden des Kreises, in denen der gewerbliche Sammler tätig sei, von ca. 2 Prozent der im gesamten Kreisgebiet gesammelten Altpapiermenge zurzeit feststellbar. Ein solcher Rückgang dürfte sich auch auf die Gebührenkalkulation nicht auswirken, auch wenn die Verwertungserlöse für das Altpapier durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in voller Höhe zur Minderung der Abfallgebühren eingesetzt würden.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin:

Der Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 30.07.2010 (Az. 14 L 372/10-) ist auf der Grundlage der klaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2009 (Az. 7 C 16.08-) nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat deutlich herausgestellt, dass gewerbliche Abfallsammlungen (wie z. B. beim Altpapier) nach der Art eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei privaten Haushaltungen in dauerhaft festen Strukturen (also nicht nur gelegentlich) nicht zulässig sind.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass eine Beeinträchtigung des Sammlungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch dadurch entstehen kann, dass eine Vielzahl von gewerblichen Sammlungen in dauerhaft festen Strukturen (also nicht nur gelegentlich) entstehen und hierdurch das Sammlungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erheblich beeinträchtigt wird.

So ist es durchaus vorstellbar, dass mehrere gewerbliche Sammler sich das Entsorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gewissermaßen wie das Fell eines Bären aufteilen und sich in der Summe hierdurch ergibt, dass das öffentlich-rechtliche Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beeinträchtigt wird.

Dieser Gesichtspunkt der künftigen Auswirkungen einer Vielzahl von gewerblichen Sammlungen findet sich in dem Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 30.07.2010 (Az. 14 L 372/10) überhaupt nicht wieder. Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2009 (Az. 7 C 16.08) auch dahin zu verstehen, dass jedwede gewerbliche Sammlung nach der Art eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in dauerhaft festen Strukturen (also nicht nur gelegentlich) nicht zulässig sein soll. Denn auch durch eine Vielzahl von zahlreichen gewerblichen Sammlungen kann das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem beeinträchtigt werden und durch den Wegfall der Erlöse für die Altpapiererwertung ein Anstieg der Abfallgebühren die zwangsläufige Folge sein.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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