Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 269/2005 vom 22.03.2005

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zur Auflösung einer Gemeinschaftsgrundschule

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 19. April 2002 (4 L 141/02) im Wege des Eilverfahrens in einem inzwischen rechtskräftigen Beschluss zu der Rechtmäßigkeit der jahrgangsweisen Auflösung einer Gemeinschaftsgrundschule Stellung genommen, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Antragsgegnerin, eine nordrheinwestfälische Gemeinde, hatte die jahrgangsweise Auflösung einer in ihrer Trägerschaft stehenden öffentlichen Gemeinschaftsgrundschule beschlossen und die sofortige Vollziehung der Schließungsverfügung angeordnet. Die Antragsgegnerin lehnte das Vorliegen eines Bedürfnisses für die Fortführung der Schule ab. Zur Bedürfnisermittlung zog sie die bereinigten Daten der Einwohnerstatistik heran, in welcher die Primarschülerinnen und –schüler nach Grundschulbezirken getrennt erfasst sind. Die Antragsteller wohnen im Einzugsbereich der aufzulösenden Schule und sind Eltern eines Kindes, das die aufzulösende Schule im kommenden Schuljahr besuchen soll. Sie behaupten, es bestehe weiterhin ein Bedürfnis für die Fortführung der betroffenen Schule. Bei der Bedarfsermittlung seien relevante Bauvorhaben im Gemeindebereich unberücksichtigt geblieben. Zudem habe die Antragsgegnerin ihren Berechnungen unzulässigerweise die bereinigten Zahlen der Einwohnerstatistik zugrunde gelegt. Ihr Kind werde durch die Schulauflösung unzumutbar beeinträchtigt. Es müsse insbesondere einen weiteren Schulweg zurücklegen. Die Kapazitäten der anderen Gemeinschaftsschulen reichten überdies nicht aus, um alle Schüler der aufzulösenden Schule aufzunehmen.
Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Auflösungsbeschluss wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, da es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit an der Antragsbefugnis der Antragsteller fehle. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Antragsgegnerin behauptet, die Statistik lasse einen Rückgang der Schülerzahlen an den städtischen Grundschulen im Planungszeitraum erkennen. Bei der Prognose seien auch die zu erwartenden Wohnungsbauaktivitäten ausreichend berücksichtigt worden. Dabei sei die Wahl bezüglich der Auflösung gerade auf die betroffene Schule gefallen, da im Gegensatz zu ihr benachbarte Schulen ausreichende Raumkapazitäten zur Aufnahme der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler bzw. Klassen aufwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
Zwar sei der Antrag zulässig, da grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass die Antragsteller durch den Ratsbeschluss zur Schulauflösung in ihren Rechten als Eltern betroffen seien. Dafür sei es grundsätzlich ausreichend, dass das Kind im Schuleinzugsbereich der aufzulösenden Schule wohnt und im kommenden Schuljahr die aufzulösende Schule besuchen soll.

Der Antrag sei jedoch unbegründet, da bei der nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts festzustellen sei. Auch eine offensichtliche Rechtsverletzung der Antragsteller sei nicht ersichtlich. Die für diesen Fall vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus.
Rechtgrundlage für die jahrgangsweise Auflösung einer Gemeinschaftsgrundschule sei
§ 8 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG), der die Gemeinde für den Fall der Schulträgerschaft zur Organisation des örtlichen Schulwesens ermächtigt. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot gerechter Einzelfallabwägung nicht offensichtlich verletzt. Insbesondere sei im Rahmen der summarischen Überprüfung nicht erkennbar, dass dem Gebot der „Berücksichtigung aller erreichbaren Daten“ und der Erarbeitung der Entscheidung „in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise“ nicht Genüge getan wurde.

Die Gemeinde sei zunächst ihrer aus § 8 Abs. 6 Buchst. a) SchVG folgenden Verpflichtung nachgekommen, vor Fassung eines Beschlusses über die Auflösung der Schule zu ermitteln, ob ein Bedürfnis für die Fortführung der Schule besteht. Ein solches habe die Antragstellerin vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Lehrerversorgung nachvollziehbar abgelehnt. Bei der Bedürfnisermittlung seien die bereinigten Daten der Einwohnerstatistik grundsätzlich eine verlässliche Ausgangsbasis für die Planung, als sie alle Kinder, die bis zum Schuljahr 2005/2006 eingeschult werden, bereits mit ihrem Geburtsjahr erfassen. Auch die teilweise Nichtberücksichtigung von Baumaßnahmen im Rahmen der laufenden Wohnungsbauaktivitäten sei nicht offensichtlich rechtswidrig erfolgt, da ein dadurch bedingter etwaiger Kinderanstieg planungsrechtlich nicht relevant sei.

Bei Auswahl der zu schließenden Schule habe die Antragsgegnerin ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig gehandelt. Die angestellten Erwägungen – Vorhandensein von Kapazitäten zur Aufnahme von zusätzlichen Schülerinnen und Schülern bzw. Klassen, Sicherung von Schulen in Randlagen, Vermeidung von Raumleerständen in einzelnen Grundschulen, Entstehen sinnvoller Grundschulbezirke und der Erhalt zumutbarer Schulwege - seien sachgerecht und daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere das Ziel der Lösung der Raumprobleme anderer Schulen im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin unterliege keinen Bedenken.

Im Übrigen spreche alles dafür, dass etwaige Fehler ohnehin nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller führen würden, da für ihr Kind eine aufnahmefähige weitere Gemeinschaftsgrundschule mit identischem Bildungsauftrag in zumutbarer Entfernung (ca. 300 m) vorhanden sei. Die Aufnahmekapazitäten der Schule würden durch die Aufnahme aller Schüler der aufzulösenden Schule nicht überschritten, da diese auslaufend geschlossen werden solle. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung könne daher nicht ausgegangen werden. Eine solche komme im Hinblick auf die Regelung des § 5 VO zu § 5 SchFG ohnehin allenfalls dann in Betracht, wenn der Klassenfrequenzhöchstwert bzw. die Bandbreite von 30 Schülern pro Klasse überschritten sei, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustands habe daher zurücktreten müssen.

Az.: IV/2 211-31

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