Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 276/2006 vom 16.03.2006

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zum Gebührenabschlag für Eigenkompostierer

Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 1.12.2005 (Az.: 13 K 2029/04) entschieden, dass es eines gesonderten Gebührenabschlages für Eigenkompostierer nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NRW nicht bedarf, wenn die Kosten für die Biotonne nicht über eine Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden (§ 9 Abs. 2 Satz 5 1. Alt. LAbfG NRW), sondern für die Biotonne nach § 9 Abs. 2 Satz 5 2. Alt. LAbfG NRW eine nicht kostendeckende Sondergebühr erhoben wird. Bei letzterer Verfahrensweise sei ein Gebührenabschlag nicht erforderlich, weil Eigenkompostierer, die keine Biotonne in Benutzung hätten, dann auch nicht gebührenpflichtig seien, d.h. die Sondergebühr für die Biotonne nicht bezahlen müssten. Im Übrigen sei es nicht zu beanstanden, dass in die Abfallgebühr für das Restmüllgefäß auch Kosten für die Biotonne eingeflossen seien, denn eine solche Quersubventionierung der Kosten der Biotonne über die Restmülltonne sei nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 5.12.2003 – Az.: 9 A 1768/02 – NVwZ-RR 2004, S. 250) zulässig.

Az.: II/2 33 - 10 qu/g

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