Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 175/2015 vom 30.01.2015

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zum Abzug von Abfallgefäßen

Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 09.09.2014 (Az. 9 K 2374/13 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass bei fortdauernder Falschbefüllung von Abfallbehältern wie z. B. Altpapiergefäßen oder Bioabfallbehältern die Stadt berechtigt ist, diese Abfallbehälter für die gesondert gesammelten Abfallfraktionen abzuziehen und ein Mehrvolumen durch zusätzliche Zuteilung von Restmüllgefäßen vorzunehmen.

Die beklagte Stadt hatte in ihrer Abfallentsorgungssatzung ausdrücklich bestimmt, dass derjenige, der wiederholt in grober Weise die Abfallbehälter für Papier, Pappe und Kartonagen bzw. für Bioabfall missbräuchlich nutzt, keinen Anspruch auf weitere Bereitstellung des jeweiligen Abfallbehälters hat. Weiterhin war geregelt, dass die Stadt in diesen Fällen der wiederholten Falschbefüllung das Recht hat, die betreffenden Abfallbehälter wegzunehmen und ein dem Abfallaufkommen entsprechendes höheres Behältervolumen beim Restabfall vorzuschreiben.

In dem konkreten Fall war der Grundstückseigentümer mehrmals aufgefordert worden, die Falschbefüllung der Abfallbehälter abzustellen, was nicht geschah. Nach dem VG Gelsenkirchen ist der Grundstückseigentümer und Vermieter auch für die ordnungsgemäße Bereitstellung der auf seinem Grundstück anfallenden Abfallmengen gegenüber der Stadt verantwortlich. Es liegt an ihm, Fehlwürfe zu unterbinden und die Mieter über die ordnungsgemäße Trennung der Abfälle und deren Einwurf in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu unterweisen.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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