Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 576/2009 vom 12.10.2009

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu Sperrmüll-Übermengen

Das VG Gelsenkirchen hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 14.01.2009 (Az. 13 K 2592/08) entschieden, dass eine satzungsrechtlich geregelte Sondergebühr für Sperrmüll-Übermengen (über 600 kg pro Abfuhr) vom Sperrmüll-Anmelder nicht erhoben werden kann, wenn dieser seinen bei der Stadt angemeldeten Sperrmüll im öffentlichen Verkehrsraum bereit gestellt hat und Dritte Sperrmüll hinzu gestellt haben, so dass die Grenze von 600 kg deshalb überschritten wurde.

Nach dem VG Gelsenkirchen entstehen der Stadt hierdurch auch kein Gebührenausfall, denn der nicht angemeldete und damit unbefugt hinzu gefügte Sperrmüll sei als verbotswidrige Abfallablagerung im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 2 LWG NRW auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken (öffentlicher Verkehrsraum) anzusehen, so dass  die entstandenen Mehrkosten über die Abfallgebühr auf alle Abfallgebührenzahler umgelegt werden können. Insoweit lässt § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 Landesabfallgesetz NRW ausdrücklich zu, dass über die Abfallgebühr auch die Kosten für verbotswidrige Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken (§ 5 Abs. 6 Satz 3 LWG NRW — Legaldefinition) abgerechnet werden können.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass eine entsprechende Obergrenze für die Sperrmüll-Menge pro bestellter Abfuhr ohnehin schwierig praktisch zu handhaben sein wird, weil die Erfahrungspraxis zeigt, dass es kaum verhindert werden kann, dass Dritte Sperrmüll hinzufügen, sobald sie erkennen, dass andere Grundstückseigentümer bzw. Abfallbesitzer eine Sperrmüllabholung bei der Stadt bestellt haben. Im Übrigen ist auch bekannt, dass selbst diejenigen Gegenstände, die bei der Sperrmüllabfuhr durch den konkreten Abfallbesitzer bei der Stadt angemeldet worden sind, im Zweifelsfall am Abfuhrtag dort nicht mehr stehen, weil Dritte die Gegenstände meinen noch gebrauchen zu können und weggenommen haben. Andererseits stehen wiederum andere Gegenstände am Ort der Sperrmüllabholung bereit, die überhaupt nicht angemeldet worden waren.

Az.: II/2 33-10

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