Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 259/2017 vom 13.03.2017

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu Niederschlagswassergebühr

Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 20.06.2016 (Az.: 13 K 1717/14 — abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass das bei der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr generell auf die befestigte Fläche abgestellt werden kann. Dabei sei unter einer befestigten Fläche jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.09.2009 — Az.: 9 A 2016/08).

Eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Befestigungsarten (hier: Öko-Pflaster) sei zwar möglich, aber nicht zwingend. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit erlaube es einer Gemeinde bei der Gestaltung der gebührenrechtlichen Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei Besonderheiten in Einzelfällen außer Betracht bleiben.

Für sogenanntes Öko-Pflaster (Porenpflaster) muss daher nach dem VG Köln keine verminderte Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) erhoben werden (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 18.09.2009 — Az.: 9 A 2016/09). Die in Rede stehende Fläche weise außerdem ein leichtes Gefälle zur öffentlichen Straße aus, so dass jedenfalls bei starken Regenfällen, bei denen innerhalb weniger Stunden örtlich mehr als 100 Liter Regen pro m² niedergehen können, davon auszugehen sei, dass die Aufnahmefähigkeit der gepflasterten Fläche nicht ausreicht und Niederschlagswasser über das Gefälle zur Straße in die öffentliche Kanalisation abfließe.

 

 

 

Az.: 24.1.2.1 qu

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