Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 273/2006 vom 16.03.2006

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu Kosten für wilden Müll

Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 1.12.2005 (Az.: 13 K 2029/04) entschieden, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 2 dritter Spiegelstrich LAbfG NRW Kosten für die Beseitigung von verbotswidrigen Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken über die Abfallgebühren abgerechnet werden dürfen. Die beklagte Stadt habe – so das Gericht – im Übrigen auch dargestellt, dass die Kosten für die Entsorgung der verbotswidrigen Abfallablagerungen nur für die Entsorgung von Abfällen von Grundstücken angefallen seien, die der Allgemeinheit insgesamt und unentgeltlich zugänglich seien. Auch sei nachgewiesen worden, dass reine Grünflächenkosten für die Pflege der Grünanlagen kostenmäßig ausgesondert worden seien und deshalb nicht in den Kosten für die Entsorgung verbotswidriger Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Kosten enthalten seien.

Az.: II/2 33 -10 qu/g

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search