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StGB NRW-Mitteilung 133/2009 vom 18.02.2009

Verwaltungsgericht Frankfurt/M. zu Friedhofsgebühren

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Vereinbarkeit der Bestattungs- und Gebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main mit höherrangigem Recht bestätigt (Az.: 10 E 3692/07(3)). Im Rahmen ihres gebührenrechtlichen Beurteilungsspielraums können die Kommunen demnach einheitliche Gebühren für alle Friedhöfe ihres Gemeindegebiets festsetzen. Mit der Begründung, dass Friedhöfe neben ihrer eigentlichen Funktion weitere Funktionen als Park- und Grünanlagen erfüllen, hat das Gericht außerdem die anteilige Finanzierung der Friedhofsunterhaltung durch allgemeine Haushaltsmittel bestätigt.

1. Sachverhalt

Die Mutter der Klägerin ist im Jahr 2007 auf dem Friedhof Frankfurt am Main Süd beigesetzt worden. Die beklagte Stadt Frankfurt berechnete der Klägerin rund 3.000 Euro an Bestattungsgebühren. Die Klägerin meint, dass die städtische Bestattungs- und Gebührensatzung nicht rechtmäßig sei. Die Kalkulation für die einzelnen Gebührenpositionen sei betriebswirtschaftlich nicht korrekt vorgenommen worden.

2. Entscheidung des VG Frankfurt am Main

Das VG wies die Klage ab, weil es die Bestattungs- und Gebührenordnung der Beklagten für rechtlich unbedenklich hält. Insbesondere müsse die Beklagte nicht für jeden auf ihrem Stadtgebiet liegenden Friedhof eine gesonderte Gebührenkalkulation erstellen, sondern könne im Wege einer Mischkalkulation mehrere Friedhöfe auf kalkulatorischer Basis zusammenfassen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührensatzung gegen höherrangiges Recht verstoße, so das VG weiter. Gemeinden dürften für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, wozu auch die gemeindlichen Friedhöfe zählten, durch eine Gebührensatzung Gebühren erheben und eine entsprechende Gebührenordnung erlassen. Bei der hier in Frage stehenden Gebührenordnung seien die Grundsätze der Gebührenbemessung eingehalten. Die Stadt Frankfurt am Main habe hierbei einen weiten Ermessensspielraum und dürfe sich bei der Gebührenfestsetzung auch von Gesichtspunkten der Praktikabilität leiten lassen. Sowohl die Festsetzung einer Gesamt- oder einer Pauschalgebühr für eine Bestattungsleistung als auch die Festsetzung von Einzelgebühren für die jeweils in Anspruch genommenen Leistungen seien rechtlich zulässig.

Es bestehe lediglich eine eingeschränkte Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung im Hinblick auf das Willkürverbot. Ein solcher Verstoß könne vorliegend nicht festgestellt werden. Die beklagte Stadt habe auch zu recht berücksichtigt, dass die städtischen Friedhöfe neben ihrer eigentlichen Funktion weitere Funktionen als Park- und Grünanlagen erfüllten und deshalb einen Teil der Friedhofsunterhaltung durch allgemeine Haushaltsmittel finanziert. Rechtliche Bedenken gegen die einzelnen Tatbestände der Gebührensatzung bestünden nicht. Es sei rechtmäßig, dass die beklagte Stadt im Rahmen ihres nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens bei der Festlegung der Gebührenordnung hinsichtlich der zugrunde liegenden Kalkulationen im Hinblick auf die einzelnen Positionen Schätzungen vornehme, die nicht bis ins Detail betriebswirtschaftlich durchgerechnet werden müssten.

Quelle: DStGB Aktuell 0609 vom 06.02.2009

Az.: IV/2 873-00

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