Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 152/2007 vom 05.02.2007

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Vergnügungssteuer

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 25.09.2006, Az. 25 K 4880/06, ist bei der Erhebung der Vergnügungssteuer keine Verrechnungsmöglichkeit mit mehreren Spielautomaten in einer Spielhalle gegeben. Außerdem ist auch keine Verrechnungsmöglichkeit von positiven und negativen Einspielergebnissen eines Automaten aus verschiedenen Monaten vorgesehen. Insbesondere sei der Aufwand des Spielers allenfalls mit 0 anzusetzen, nicht aber mit einem Minusbetrag.

Der Kläger hatte in dem vom VG Düsseldorf zu beurteilenden Fall behauptet, dass bei Abgleiten der elektronisch gezählten Kasse in den negativen Bereich die Vergnügungssteuer als Erstattung festzusetzen sei. Dem hat das VG Düsseldorf klar widersprochen. Dabei stellte es auf folgende nachvollziehbare Begründung ab: Eine Verrechnung sei in der Vergnügungssteuersatzung weder vorgesehen noch erforderlich, weil die Vergnügungssteuer wirtschaftlich allein an den Aufwand des Spielers bzw. an dessen Spieleinsatz anknüpfe. In dem Aufwand des Spielers komme die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers zum Ausdruck, der sich des Spielautomaten zum Vergnügen bedient. Nach dem VG Düsseldorf könne dieser Aufwand allenfalls mit 0, nicht aber mit einem Minus zu Buche schlagen.

Das Urteil ist für Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Steuern“, „Kommunale Aufwandsteuern“, „Vergnügungssteuer“ abrufbar.

Az.: IV/1 933-00

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