Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 191/2011 vom 10.03.2011

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Regenwasserversickerung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.02.2011 (Az.: 5 K 630/10) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch darauf hat vom Anschluss- und Benutzungszwang an einen öffentlichen Regenwasserkanal befreit zu werden.  Ein Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW besteht nicht, wenn sich die Stadt dazu entschlossen hat, vor dem klägerischen Grundstück einen öffentlichen Regenwasserkanal zu bauen und über diesen Regenwasserkanal das Niederschlagswasser von dem privaten Grundstück abgeleitet und beseitigt wird.

Nach dem VG Düsseldorf geht das Landeswassergesetz vom Grundsatz her von einer umfassenden Beseitigungspflicht der Gemeinde auch für das Niederschlagswasser und einer damit korrespondierenden Überlassungspflicht durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks aus (§ 53 Abs. 1 S. 1 und § 53 Abs. 1 c S. 1 LWG NRW). Einen automatischen Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht, wie ihn noch § 51 a Abs. 2 S. 1 LWG NRW alte Fassung angeordnet hatte, kennt das ab dem 11.05.2005 in Kraft getretene Landeswassergesetz NRW nicht mehr (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 1.9.2010 — Az.: 15 A 1635/08).

Ebenso geht aus der Vorschrift zur ortsnahen Regenwasserbeseitigung(§ 51 a Abs. 1 LWG NRW) nach dem VG Düsseldorf ausdrücklich hervor, dass die Niederschlagswasserbeseitigung von privaten Grundstücken über ein öffentlichen Regenwasserkanal eine zulässige Form der Niederschlagswasserbeseitigung ist. Allerdings bestehen neben dieser Form der Niederschlagswasserbeseitigung über ein Regenwasserkanal nach dem Wortlaut des § 51 a Abs. 1 LWG NRW drei weitere Beseitigungsmöglichkeiten (Versickerung, Verrieselung, Direkteinleitung in ein Gewässer). ohne dass das Gesetz einen Vorrang einer der Beseitigungsformen festlegt.

Demnach hat die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde — so das VG Düsseldorf — also letztlich zu prüfen, welche Beseitigungsvariante in Betracht gezogen werden kann, wobei zu beachten ist, dass durch die gewählte Form der Niederschlagswasserbeseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Entscheidet sich die Gemeinde danach für die Ableitung und Beseitigung des Niederschlagswassers von privaten Grundstücken über ein öffentlichen Regenwasserkanal, so bleibt nach dem VG Düsseldorf kein Raum mehr für eine Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW.

Ergänzend weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass die Klägerin auch nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW kein Anspruch darauf hat, dass die beklagte Stadt auf die Überlassung des Niederschlagswassers verzichtet. Hat sich — so das VG Düsseldorf — die Gemeinde in einem Entwässerungsgebiet für ein bestimmtes Abwasserbeseitigungskonzept entschieden, so ist es sachgerecht, wenn sich die Stadt bei der Entscheidung, ob ein  Verzicht ausgesprochen daran orientiert (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2007 — Az.: 5 K 1511/07).

Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt  keinen Verzicht erklärt, weil sie einen öffentlichen Regenwasserkanal zur Regenwasserbeseitigung gebaut hat. Dieses gilt auch dann, wenn auf dem klägerischen Grundstück in der Vergangenheit die Regenwasserbeseitigung mittels Versickerung genehmigt worden war. Hieraus ergibt sich für die Zukunft kein begründetes Interesse des privaten Grundstückseigentümers an einer Eigenbeseitigung des Niederschlagswassers, wenn nunmehr ein öffentlicher Regenwasserkanal zur Verfügung steht.

Az.: II/2 24-30 qu-ku

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