Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 190/2011 vom 15.03.2011

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Regenwassergebühr bei Straßen

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 2.11.2010 (Az.: 5 K 8173/09 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass Verträge oder Regelungen in Verträgen über die kostenfreie Entwässerung der Straßenoberfläche zwischen der Stadt/Gemeinde und dem Straßenbaulastträger der Erhebung einer Regenwassergebühr durch Gebührenbescheid nicht entgegenstehen. Derartige Verträge oder Vertragsklauseln in Verträgen sind nach dem VG Düsseldorf nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB  unwirksam (nichtig), weil sie einen unzulässigen Gebührenverzicht darstellen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW dürfen Gebühren — so das VG Düsseldorf - grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Dieses bedeutet im Hinblick auf die Erhebung der Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr), dass die Stadt/Gemeinde nach Maßgabe ihrer Gebührensatzung alle Benutzer ihrer öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung zur Regenwassergebühr heranziehen muss und kann, weil anderenfalls ein unzulässiger Gebührenverzicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1982 — Az.: 8 C 24.81 - ; OVG NRW, Urteil vom 22.11.1971 — Az.: II A 38/70 - ; BGH, Urteil vom 18.9.2009 — Az.: V ZR 2/09 - NVwZ 2010, S. 398ff.) 

In Anknüpfung daran, war der Kreis als Straßenbaulastträger nach dem VG Düsseldorf durch die Stadt mittels Gebührenbescheid  rechtmäßig zur Zahlung der Regenwassergebühr für die Straßenoberflächenentwässerung herangezogen worden. Die über die Straßenoberflächenentwässerung der Kreisstraßen geschlossenen unterschiedlichen Verträge aus den Jahren 1977, 1986 und 1994 zwischen der Stadt und dem Kreis sind nach dem VG Düsseldorf im Hinblick auf die kostenfreie Entwässerungsleistung (Straßenoberflächenentwässerung über den öffentlichen Abwasserkanal) schlechthin als unwirksam (nichtig) anzusehen. Insbesondere kennt — so das VG Düsseldorf — das Kommunalabgabengesetz NRW keine Regelung, wonach die Eigentümer von öffentlichen Straßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten von der Regenwassergebühr freigestellt sind (vgl. VG Köln, Urteil vom 29.4.2008 — Az.: 14 K 2349/06).

Das Urteil des VG Düsseldorf vom 2.11.2010 (Az.: 5 K 8173/09) ist die in jüngster Zeit erste Gerichtsentscheidung, die sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Stadt/Gemeinde auch dann von einem Straßenbaulastträger eine Regenwassergebühr erheben kann, wenn eine vertragliche Regelung  über die Straßenoberflächenentwässerung geschlossen worden ist.

Bislang hatte das OVG NRW eine Gebührenpflicht des Straßenbaulastträgers nur in den Fällen bestätigt, wo

  • kein Vertrag über die Straßenoberflächenentwässerung bestand (OVG NRW, Beschluss vom 10.8.2009 — Az.: 9 A 1661/08 - ; OVG NRW, Urteil vom 7.10.1996 — Az.: 9 A 4145/94 — NWVBl. 1997, S. 220, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 6.3.1997 — Az.: 8 B 246.96, NWVBl. 1997, S. 1065) oder
  • dieser nachträglich wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gekündigt worden war (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 — Az.: 9 A 2045/08).

Das VG Düsseldorf geht nunmehr in seinem Urteil vom 2.11.2010 (Az.: 5 K 8173/09) davon aus, dass Verträge oder Regelungen in einem Vertrag über die kostenfreie Straßenoberflächenentwässerung nichtig (unwirksam) sind, so dass eine Heranziehung zur Regenwassergebühr erfolgen kann.

Es wird abzuwarten sein, ob sich diese Rechtsprechung  verfestigt. In Anbetracht dessen, dass Rechtsprechung des OVG NRW oder anderer Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen hierzu noch nicht vorliegt, empfiehlt es sich weiterhin,  rein vorsorglich Verträge oder Vertragsklauseln in Verträgen mit Straßenbaulastträgern bei einem bestehenden, offensichtlichen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung  zu kündigen, weil dieser Fall vom OVG NRW bereits entschieden worden ist  (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 — Az.: 9 A 2045/08).

Im Übrigen kann zeitgleich unter Berufung auf das VG Düsseldorf (Urteil vom 2.11.2010 - Az.: 5 K 8173/09) dargestellt werden, dass eine Heranziehung des Straßenbaulastträgers auch deshalb erfolgen kann, weil der Vertrag bzw. die vertragliche Regelung über die  kostenfreie Straßenoberflächen-Entwässerung unwirksam ist, denn sie stellt nach dem VG Düsseldorf einen unzulässigen Gebührenverzicht dar.

Az.: II/2 24-21 qu-qu

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