Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 378/2014 vom 26.05.2014

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Klärschlammentsorgung

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.01.2014 (Az.: 17 K 2868/11 — abrufbar unter: www.nrwe.de ) entschieden, dass auf Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen die Vorschriften des Abfallrechtes (hier: des Kreislaufwirtschaftsgesetzes — KrWG) Anwendung finden, wenn der Klärschlamm durch den Entzug von Wasser auf mechanischem, chemischem oder thermischem Weg (etwa durch Pressen, Zentrifugieren, Zugabe von Konditionierungsmitteln oder durch Erhitzen) entwässert worden ist. Die Entwässerung des Klärschlamms soll den Klärschlamm — so das VG Düsseldorf - in eine Form versetzen, die seine endgültige — abfallrechtliche — Entsorgung möglich macht. Die Klärschlammentwässerung unterfällt damit zunächst der Abwasserbeseitigung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2009 — Az.: 20 A 1251/07).

Dieses gilt nach dem VG Düsseldorf bis zur endgültigen Entwässerung, d.h. typischerweise bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Klärschlamm zu Ende entwässert worden ist und im Anschluss daran zur weiteren Entsorgung aus der Abwasserbehandlungsanlage ausgeschieden wird. Dabei setzt der geforderte Zusammenhang der Klärschlammentwässerung mit der Abwasserbeseitigung entweder einen räumlichen Zusammenhang mit einer (Groß - ) Kläranlage oder einen funktionellen Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung voraus.

Nur bei Vorliegen auch dieser Voraussetzung findet das Abfallrecht (hier: das Kreislaufwirtschaftsgesetz — KrWG) auf eine Klärschlammentwässerung (noch) keine Anwendung. Dieses folgt auch aus § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG, wonach die Abwasserbeseitigung auch das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung umfasst. Nicht eingeschlossen ist allerdings die abschließende Entsorgung des entwässerten Klärschlamms. Insoweit findet das Abfallrecht, d. h. das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Klärschlammverordnung des Bundes, Anwendung.

Az.: II/2 31-02 qu/oe

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