Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 437/2002 vom 05.08.2002

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Kampfhundesteuer

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem sehr ausführlich begründeten Urteil vom 5. Oktober 2001 – 25 K 1184/01 – die Klage einer Hundehalterin gegen die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für zwei Hunde der Rasse Staffordshire Bullterrier abgewiesen.

Die Klägerin hatte in ihrer Klage sämtliche Gesichtspunkte angesprochen, die üblicherweise gegen die Rechtmäßigkeit der sog. Kampfhundesteuer vorgebracht werden:

Die der Heranziehung zugrunde liegende Hundesteuersatzung sei nichtig, da sie gegen das Gebot der Bestimmtheit einer Norm, den Grundsatz der Vollständigkeit einer Norm, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen die Landeshundeverordnung, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die Art. 28, 30 und 90 des EG-Vertrages verstoße. Zudem machte sie geltend, einer der Hunde habe die Begleithundeprüfung; sie selbst gehe einem ehrbaren Beruf nach und verfüge über einen tadellosen Leumund.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung den Argumenten der Klägerin nicht gefolgt und hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zunächst hat die Kammer in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung bestätigt, daß die Gemeinde neben der mit der steuerverbundenen Einnahmeerzielung auch andere Zwecke, nämlich die Eindämmung der Hundehaltung verfolgen darf, ohne daß dadurch der Charakter der Steuer grundsätzlich in Frage steht. Dabei sei es sogar unschädlich, wenn die Einnahmeerzielungsabsicht in den Hintergrund trete.

Auch der Einwand der Klägerin, mit der erhöhten Steuer greife der Satzungsgeber lenkend in einen anderweitig geregelten Sachbereich ein, nämlich den durch die Landeshundeverordnung NRW geregelten Bereich der Gefahrenabwehr, was zur Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung führe, ist von der Kammer nicht aufgegriffen worden. Die vom Verordnungsgeber getroffenen Entscheidungen würden durch die Lenkungsregelungen der Steuersatzung nicht verfälscht, sondern vielmehr ergänzt. Beide Regelungen bezweckten letztlich die Eindämmung bestimmter als gefährlich eingestufter Hunderassen.

Die Hundesteuersatzung sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt, da das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot dem Satzungsgeber die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehre. Ebensowenig nehme die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift ihr die Bestimmtheit. Es komme auch nicht darauf an, ob die Bezeichnung als Kampfhund kynologisch-fachwissenschaftlich korrekt sei. Dem Gesetzgeber stehe die Wahl seiner Terminologie frei, er könne sich üblichen Bezeichnungen anschließen. Falls in der Satzung Hunderassen aufgeführt seien, zu denen sich keine Hunde zuordnen lassen, hätte dies allenfalls eine Teilnichtigkeit der Satzung zur Folge, auf welche sich die Halter von Hunden anderer Rassen nicht berufen können.

Die ggfs. notwendige Hinzuziehung eines Sachverständigen stelle entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Ansicht keine unzulässige Beleihung eines Privaten mit hoheitlichen Aufgaben dar, weil diese Sachverständigen lediglich bei der Sachverhaltsaufklärung der Behörde mitwirkten, jedoch keine hoheitlichen Aufgaben wahrnähmen.

Eine unzulässige Rückwirkung der Satzungsregelung sei auch im Hinblick auf die vor Inkrafttreten der Satzung gehaltenen Kampfhunde nicht gegeben, da die Rechtsfolgen nicht rückwirkend eingriffen. Gründe für eine ausnahmsweise Unzulässigkeit dieser "unechten" Rückwirkung seien nicht ersichtlich.

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei vor dem Hintergrund der dem Gesetzgeber eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit nicht festzustellen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen könnten – insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen – durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und –praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch die typisierende Regelng entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehe. Im vorliegenden Fall habe der Satzungsgeber durch die Verwendung von Rasselisten und die darin anknüpfende unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft seinen ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten und den Gleichheitssatz nicht verletzt. Auch in der Tatsache, daß andere Hunderassen, die möglicherweise vergleichbar gefährlich sind, wie z.B. der deutsche Schäferhund, nicht in die Liste der als Kampfhund bezeichneten Hunde aufgenommen worden sind, stelle keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Auch der Umstand, daß für die Hunde der Anlage 1 kein Gegenbeweis zugelassen werde, mit der Folge, daß im Einzelfall auch unauffällige Hunde der erhöhten Steuer unterliegen, verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da es dem Satzungsgeber nicht auf die Verfolgung in erster Linie polizeilicher Zwecke der Gefahrenabwehr, sondern auf die langfristige Verdrängung bestimmter Hunderassen aus dem Stadtgebiet ankomme, sei die unwiderlegliche Vermutung in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

Ferner erteilte die Kammer dem – etwas seltsam anmutenden – Argument eine Absage, die erhöhte Steuer würde gerade die ehrlichen Hundehalter treffen, nicht jedoch diejenigen, die unzuverlässig sind und von deren Hundehaltung eine unvergleichlich viel höhere Gefahr ausgehe.

Schließlich konnte das Gericht auch nach rechtlicher Prüfung keinen Verstoß gegen Art. 90 EWG-Vertrag (Regelung für sog. indirekte Steuern) oder gegen Art. 28 (Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen ähnlicher Art).

Gegen das Urteil des VG Düsseldorf ist zur Zeit ein Berufungsverfahren vor dem OVG Münster unter dem Aktenzeichen 14 A 4712/01 anhängig.

Az.: IV/1-933-01/0

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