Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 469/2010 vom 12.10.2010

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Heranziehung von Wohnungseigentümern

Das VG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.07.2010 (Az. 5 L 966/10) entschieden, dass auch die Miteigentümer eines Grundstücks als Gesamtschuldner zu Abwassergebühren herangezogen werden können, selbst wenn diese eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Da nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW in Verbindung mit § 38 Abgabenordnung die Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz bzw. die Satzung die Leistungspflicht knüpft, entsteht die Gesamtschuld mehrerer Abgabenschuldner, wenn diese denselben Abgabentatbestand gemeinsam erfüllen.

Die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bestehe bei den Benutzungsgebühren darin, dass die Leistung der gebührenpflichtigen öffentlichen Einrichtung in Anspruch genommen würde. Sei die Leistung — wie bei den hier betroffenen Benutzungsgebühren — grundstücksbezogen, d. h. werde die Leistung für das an die Einrichtung angeschlossene einzelne Grundstück als Gesamtes erbracht, nähmen die Grundstückseigentümer zum Zwecke der Nutzung ihres Grundstückes die öffentliche Einrichtung — zur gleichen Zeit — gemeinsam in Anspruch. Sie erfüllten damit gemeinsam den Abgabentatbestand mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Gegenleistungspflicht.

Sei daher jeder Miteigentümer Gesamtschuldner der Abgabenforderung, dürfe die Gemeinde auch jeden Gesamtschuldner auf die Zahlung der gesamten geschuldeten Abgabensumme mit der Folge in Anspruch nehmen, dass es diesen überlassen bleibe, bei den übrigen Gesamtschuldnern einen Ausgleich zu suchen. Denn nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung schulde jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, wobei die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirke (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung).

Die Gemeinde als Abgabengläubigerin könne auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie die Leistung fordern möchte. Dieses folge aus dem Rechtsgedanken der Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB). Danach könne die Gemeinde als Gläubigerin die Leistung nach ihrem Belieben von jedem Gesamtschuldner ganz oder nur zu einem Teil fordern. Bei einer behördlichen Ausfallentscheidung treten nach dem VG Düsseldorf an die Stelle der Worte „nach seinem Belieben“ sinngemäß die Worte „nach seinem Ermessen“. Dieses Ermessen sei nach dem Zweck der Regelung sehr weit, um es der Gemeinde als Abgabengläubigerin zu ermöglichen, ihre Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der Ermessensbildung hätten die Zweckmäßigkeit und die Billigkeit zu sein.

Die Gemeinde dürfe, sofern sie Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihr dafür geeignet erscheine. Nach sorgfältiger Erfassung des Kreises der Gesamtschuldner habe sich die Gemeinde bei der Prüfung, wer aus diesem Kreis herangezogen werden solle, von sachlichen Kriterien leiten zu lassen. Solche Kriterien könnten u. a. sein: Handeln und Auftreten für die Miteigentümergemeinschaft, finanzielle Leistungen der Pflichtigen, größere Erfahrung auf dem Gebiet des Abgabenrechts oder räumliche Nähe zur veranlagenden Stelle. 

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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