Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 398/2013 vom 28.05.2013

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur gewerblichen Altmetallsammlung

Das VG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 08.05.2013 (Az. 17 L 585/13) in einem Eilverfahren entschieden, dass bei der Untersagung einer gewerblichen Sammlung unter anderem von Altmetallen, Bauschutt sowie Holz aus privaten Haushalten durch die zuständige Behörde Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen sind. Nach dieser Vorschrift ist bezogen auf eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG (01.06.2012) bereits durchgeführt wurde, das schutzwürdige Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung zu beachten.

Das VG Düsseldorf bestätigt insoweit seine Rechtsprechung (Beschluss vom 18.12.2012 — Az. 17 L 1943/12), wonach die zuständige Behörde (in NRW: die untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreise bzw. der kreisfreien Städte) eine gewerbliche Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur dann zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Sammlung verantwortlichen Person ergeben (§ 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative KrWG) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen für eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung anders nicht zu gewährleisten sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die eingesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Bei einer gewerblichen Sammlung kommt hinzu, dass dieser keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen (§ 17 Abs. 3 KrWG).

Insoweit ist nach dem VG Düsseldorf in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen, ob eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung auch nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG z. B. mit Auflagen zugelassen werden kann, um die Erfüllung der Voraussetzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 KrWG sicherzustellen.

Das VG Düsseldorf stellt allerdings deutlich heraus, dass ein Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG nur dann bestehen kann, wenn das Vertrauen schutzwürdig ist. Schutzwürdig ist das Vertrauen nur dann, wenn der Sammler vor dem 01.06.2012 (Inkrafttreten des KrWGs) seine Sammlung so betrieben hat, dass er nach damaliger Rechtslage mit keiner Untersagung derselben zu rechnen brauchte und sich auch zwischenzeitlich nicht als unzuverlässig erwiesen hat.

Die Anerkennung eines Vertrauens auf den Fortbestand einer Sammlung als schutzwürdig nach § 18 Abs. 7 KrWG setzt damit nach dem VG Düsseldorf voraus, dass der Sammler vor dem 01.06.2012 die von ihm gewerblich gesammelten Abfälle tatsächlich einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt hat, grundsätzlich jedoch nicht, dass er letzteres bereits zu diesem Zeitpunkt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen hat (vgl. hier auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2013 — Az. 17 L 580/13).

Bei der Prüfung einer bislang bestehenden Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von § 18 Abs. 7 KrWG bzw. der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung als Voraussetzung für das in der Vergangenheit begründete schutzwürdiges Vertrauen ist nach dem VG Düsseldorf wegen des jeweils eindeutigen Bezugs im Gesetzestext („bislang nicht gefährdet hat“) auf die für die Zeit bis zum 31.05.2012 geltende Rechtslage nach dem außer Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) abzustellen.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass insbesondere das VG Köln (Beschluss vom 25.01.2013 — Az. 13 L 1796/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) dieser Rechtssprechungslinie des VG Düsseldorf nicht gefolgt ist und deutlich herausgestellt hat, dass nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 01.06.2012 bei der Beurteilung der weiteren Zulässigkeit einer gewerblichen Abfallsammlung auch auf die Schutztatbestände des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 KrWG abzustellen ist. Insoweit muss abgewartet werden, wie das OVG NRW zu dieser Rechtsfrage entscheiden wird.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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