Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 177/2012 vom 10.02.2012

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur gewerblichen Abfallsammlung

Das VG Düsseldorf hat in mehreren Urteilen am 15.11.2011 (Az. 17 K 5437/10, 17 K 5394/10, 17 K 5403/10 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass für private Haushaltungen gemeinnützige oder gewerbliche Abfallsammlungen erkennbar sein müssen, denn private Haushaltungen seien nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KRW-/AbfG nicht befugt, Dritte mit der Verwertung von Abfällen zu beauftragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2009 — Az. 7 C 16/08 -, BVerwGE 134, 154, 157).

Die Abfallüberlassungspflicht des privaten Haushalts nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entfällt zwar bei gewerblichen Sammlungen, die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zulässig sind. Die von der Klägerseite durchgeführte Sammlung stelle aber —so das VG Düsseldorf - keine zulässige gewerbliche Sammlung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil es an der erforderlichen Erkennbarkeit der Gewerblichkeit der Sammlung im Gegensatz zur Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehle.

Denn wenn es dem Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen frei stehe, ob er seine Verwertungsabfälle einer nach den gesetzlichen Vorschriften zulässigen gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen überlässt oder nicht, dann setzt die Entscheidungsfindung — so das VG Düsseldorf — auch voraus, dass das auf freiwilliger Basis beruhende, gemeinnützige oder gewerbliche Angebot überhaupt als solches erkennbar sei. Nur dann könne sich der notwendige freie Wille des privaten Haushaltes bilden, ob er das Entsorgungsangebot des gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlers annehmen möchte oder nicht.

Zusätzlich weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass für den Fall der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht gilt. Nach dieser Regelung besteht eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bezüglich der Aufstellung von Abfallgefäßen auf seinem Grundstück. Ebenso muss das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns von Abfällen geduldet werden. Diese gesetzliche Duldungspflicht trifft die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Sie soll aber lediglich die Einhaltung der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geregelten Abfallüberlassungspflichten des privaten Haushaltes für Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt/Gemeinde) gewährleisten.

Deshalb gilt diese Duldungspflicht nach dem VG Düsseldorf nicht bei gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen. Eigenverantwortlich tätige private Entsorgungsunternehmen sind vielmehr — so das VG Düsseldorf - auf das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers oder —besitzers angewiesen, damit Abfallbehältnisse im Rahmen der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung überhaupt auf Privatgrundstücken aufgestellt werden dürfen und das Grundstück zum Zwecke der Leerung betreten werden darf. Auch deshalb muss nach dem VG Düsseldorf das Entsorgungsangebot des gewerblichen Sammlers als solches ausdrücklich kenntlich sein.

Schließlich spricht — so das VG Düsseldorf — auch viel dafür, dass die Erkennbarkeit des gemeinnützigen oder gewerblichen Zwecks der Sammlung auch unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten geboten ist. Die Finanzierung der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolge durch die Erhebung von Gebühren bei den privaten Haushalten. Ebenso wie die Kosten durch die Gebühren gedeckt werden müssen, wären auch Erlöse gebührenmindernd in die Gebührenberechnung einzustellen. Für den privaten Haushalt ist es daher — so das VG Düsseldorf - von Interesse, ob er einen werthaltigen Rohstoff einem privaten Unternehmen mit eigenen Gewinninteressen oder dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit möglichen Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren überlässt.

Diese Kenntnis der privaten Haushalte von dem zusätzlichen, freiwilligen Entsorgungsangebot wird vorausgesetzt, wenn sogar eine Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angenommen wird, darauf hinzuweisen, dass die Gebührenschuldner zur Gebührenmehrbelastung selbst beitragen, wenn sie z.B. Papierabfälle Privaten überlassen. Je mehr sich die gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen den Entsorgungstätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder beauftragter Dritter annähern, desto höher werden die Anforderungen an die Kenntlichmachung des privatrechtlichen Zusatzangebotes sein. 

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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