Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 391/2005 vom 04.04.2005

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur getrennten Regenwassergebühr

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.12.2004 (Az.: 5 K 1060/00) den von einer Stadt mit ca. 57.000 Einwohnern praktizierten einheitlichen Gebührenmaßstab bei der Abrechnung der Abwassergebühr (Frischwassermaßstab) für die Abrechnung der Kosten der Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung für unzulässig erklärt. Zur Begründung führt das VG Düsseldorf aus, dass es in der beklagten Stadt zum einen an der erforderlichen homogenen, d.h. einheitlichen ( = gleichartigen) Bebauungsstruktur fehlt und zum anderen auch der Grundsatz der Typengerechtigkeit den Einheits-Frischwassermaßstab für die Abrechnung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung nicht mehr rechtfertigt.

Maßgeblich für die Feststellung einer Homogenität der Bebauung im entwässerungsgebührenrechtlichen Sinne seien die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles in der jeweiligen Gemeinde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.12.2003 Az.: 9 B 2482/02). Dabei führe nicht jede Abweichung von dem bei der Maßstabswahl vorausgesetzten Zusammenhang des Verhältnisses vom jeweiligen Wasserverbrauch und jeweiliger versiegelter Fläche zur Unwirksamkeit des einheitlichen Frischwassermaßstabes. Vielmehr sei es dem Satzungsgeber nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, bei der Festsetzung abgabenrechtlicher Maßstabregelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten sei (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.4.1997 – Az.: 9 A 4821/96)

Im Falle der beklagten Gemeinde seien die 10% überschritten. Insgesamt seien 10.572 Grundstücke zu Abwassergebühren veranlagt worden. Als Wassergroßverbraucher sind nach den Verbrauchsverhältnissen in der beklagten Gemeinde nach Auffassung des VG Düsseldorf Grundstücke einzuordnen, die einen Frischwasserverbrauch vom mehr als 1000 cbm jährlich aufweisen und auf denen eine größere Anzahl von Menschen wohnt. Angesichts eines Durchschnittverbrauchs in der beklagten Gemeinde von ca. 360 cbm je Wasserzähler sei anzunehmen, dass zudem bereits bei einer „Bewohnerdichte“ von mehr als 10 Personen je Grundstück/Wasserzähler von einer überdurchschnittlich verdichteten Wohnbebauung auszugehen sei. Zählten dementsprechend – so das VG Düsseldorf - zu den Wassergroßverbrauchern, die sich nicht in die homogene unverdichtete Bebauungsstruktur einpassten, jedenfalls die Grundstücke, auf denen mehr als 1000 cbm Frischwasser jährlich verbraucht und mindestens 10 Personen leben würden, seien ausweislich der von der beklagten Gemeinde vorgelegten Tabelle ( 331 + 90 + 6 =) 427 Grundstücke vorhanden. Hinzu kämen 42 großflächige Gewerbegrundstücke, bei denen im Verhältnis zur Fläche ein äußerst geringer Frischwasserverbrauch von weniger als 150 cbm im Jahr zu verzeichnen sei, was dem durchschnittlichen Jahresverbrauch eines Dreipersonenhaushalts (Einfamilienhaus) entspreche und darauf hindeute, dass auch hier das Verhältnis von versiegelter Fläche und Wasserverbrauch nicht mehr der im Gemeindegebiet üblich vorausgesetzten Relation übereinstimmt. Ferner gäbe es in der beklagten Gemeinde noch 611 Grundstücke, von denen zwar Schmutzwasser, aber kein Regenwasser von versiegelten Flächen abgeleitet werde, weil das Regenwasser auf diesen Grundstücken versickert werde und deshalb nicht in den Kanal gelange. Die Gesamtzahl der atypischen Grundstücke betrage demnach (427 + 42 + 611) = 1080 Grundstücke und damit mehr als 10 % der zu Abwassergebühren veranlagten 10.572 Grundstücke.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin:

Das Urteil des VG Düsseldorf entspricht der Rechtsprechungslinie des OVG NRW zu den Voraussetzungen, unter denen eine getrennte Regenwassergebühr eingeführt werden muss (vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 28.6.1994 - Az.: 9 A 1276/02). Das OVG NRW hat zuletzt mit Beschluss vom 28.6.1994 (Az.: 9 A 1276/02) die Abrechnung der Kosten für die Beseitigung von Schmutzwasser und Regenwasser über den Frischwassermaßstab nicht generell für unzulässig erklärt. Dennoch hat das OVG NRW die Schwelle deutlich abgesenkt, bei welcher eine getrennte Regenwassergebühr einzuführen ist. So bedeutet Homogenität der Bebauungs- bzw. Siedlungsstruktur nach dem OVG NRW, dass eine gleichartige Bebauungs- bzw. Siedlungsstruktur vorliegen muss. Dennoch kann nach dem OVG NRW der Frischwassermaßstab auch für die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung weiterhin über den Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (vgl. hierzu insgesamt: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/ Schneider/Stein/ Thomas, KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 199ff.).

Nach Auffassung der Geschäftsstelle können im Rahmen der Prüfung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit allerdings grundsätzlich nicht diejenigen Grundstücke einbezogen werden, von denen nur Schmutzwasser in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Dieses gilt aber nur dann, wenn diesen Grundstücke eine verminderte Abwassergebühr nur für die Ableitung von Schmutzwasser in Rechnung gestellt wird und bei dem insoweit angesetzten verminderten Abwassergebührensatz nur die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und nicht der Regenwasserbeseitigung eingerechnet sind. Denn dann werden diese Grundstücke, die nur über einen Schmutzwasseranschluss verfügen, bei der Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabes (Frischwasser = Abwasser) nicht benachteiligt, weil sie gerade Kosten der Regenwasserbeseitigung nicht bezahlen. In der Folge hierzu gehören sie dann aber auch nicht zu den 10%, die durch den einheitlichen Frischwassermaßstab, mit welchem die Kosten der Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung abgerechnet werden, ungerecht behandelt werden (vgl. Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/ Thomas, KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 203).

Die beklagte Stadt hatte allerdings keinen verminderten Abwassergebührensatz für Grundstücke, die lediglich über einen Schmutzwasseranschluss im Hinblick auf die öffentliche Abwasseranlage verfügen. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 30.12.2004 (Az.: 5 K 1060/00) diese Grundstücke mit Teilanschluss in die Gruppe der benachteiligten Gebührenpflichtigen eingeordnet hat, so dass die 10 %-Grenze bei Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit überschritten wurde. Insgesamt wird deshalb abzuwarten sein, ob das OVG NRW zu dem vorstehenden Fragenkomplex überhaupt eine Aussage treffen wird.

Az.: II/2 24-21 qu/g

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