Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 420/2011 vom 12.07.2011

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.05.2011 (Az. 10 K 2364/08) entschieden, dass die Kosten bzw. der Aufwand für den Ausgleich der Wasserführung (§ 87 LWG NRW), des Gewässerausbaus (§ 89 LWG NRW), der Gewässerunterhaltung (§ 92 LWG NRW) nicht durch Satzung auf alle Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet über einen einheitlichen Verteilungsschlüssel umgelegt werden können. Nach den Vorgaben des Landeswassergesetzes NRW ist - so das VG der Düsseldorf - bei der Umlage des Aufwandes für den Ausgleich der Wasserführung, für die Gewässerunterhaltung und für den Gewässerausbau eine differenzierte Vorgehensweise vorgesehen, die -je nach Art der Maßnahme -die Inanspruchnahme ganz bestimmter  Gebührenschuldner zur Folge hat.

So gilt für die Umlage des Aufwandes bei Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung gemäß § 88 Abs. 2 LWG NRW, dass die Gemeinden die von ihnen von den Wasserverbänden in Rechnung gestellte Umlage bzw. die entsprechenden Verbandsbeiträge (vgl. §87, 88 Abs. 1 LWG NRW) auf die so genannten „Veranlasser“ abwälzen, d. h. auch diejenigen, die  zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Legaldefinitionen in § 88 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW).

Für die an die Wasserverbände abzuführende Beiträge für die Gewässerunterhaltung innerhalb des Gemeindegebiets gilt, dass die Gemeinden einen vorab festgesetzten vom Hundertsatz des Gesamtaufwands auf die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen umlegen können, die die Unterhaltung über die bloße Unterhaltung am natürlichen Abflussvorgang erschweren („Erschwerer“), und die danach verbleibenden, nicht durch Finanzhilfen gedeckten Kosten auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt werden (vgl. § 92 Abs. 1 LWG NRW).

Bei den an die Wasserverbände abzuführenden Umlagen bzw. Beiträgen für Maßnahmen zum Gewässerausbau können die Gemeinden diese auf die Veranlasser abwälzen, soweit Ausbaumaßnahmen durch nachteilige Abflussveränderungen veranlasst sind und im Übrigen auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet umlegen (vgl. § 89 Abs. 3 LWG NRW).

Vor diesem Hintergrund erfordern die gesetzlichen Regelungen nach dem VG Düsseldorf für die unterschiedliche Maßnahmen (Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung) jeweils unterschiedliche Umlagetatbestände  bezogen auf verschiedene Refinanzierungsschuldner (Veranlasser, Erschwerer, Grundstückseigentümer in seitlichem Einzugsgebiet), d. h. es sind jeweils für alle Umlagetatbestände entweder eigenständige Umlagesatzungen zu erlassen bzw. bei einer Zusammenfassung in einer einzigen Umlagesatzung sind verschiedene voneinander abgegrenzte Umlagetatbestände festzulegen. Eine einheitliche Abrechnung über einen einheitlichen Verteilungsschlüssel kommt deshalb nicht in Betracht und führt in der Folge zur Rechtswidrigkeit der Umlagesatzung.

Az.: II/2 24-80 qu-ko

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