Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 756/2004 vom 26.08.2004

Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Kostenersatz

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.12.2003 (Az.: 5 K 7535/01 -, NVwZ-RR 2004, S. 610) entschieden, dass eine Vorausleistung für die Herstellung einer Anschlussleitung an den öffentlichen Regenwasserkanal auf der Grundlage des § 10 KAG NRW nicht erhoben werden kann, wenn diese nicht genutzt wird.

Eine Vorausleistung könne nur dann erhoben werden, wenn zum Zeitpunkt der Anforderung dieser Vorausleistung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden sei, eine gültige Satzung vorliege und ein endgültiger Anspruch der Gemeinde entstehen könne. Dieses sei aber nur möglich, wenn die Maßnahme im Sonderinteresse des einzelnen Grundstückseigentümers liege. Das OVG NRW habe das Sonderinteresse als ungeschriebene Voraussetzung aufgrund des besonderen Charakters des Kostenersatzes als Entgeltleistung, durch die der Pflichtige einer von der Gemeinde gerade in seinem speziellen Interesse erbrachte Maßnahme ausgleicht, entwickelt. Sonderinteresse bestehe, wenn die Maßnahme für das Grundstück des Anschlussnehmers konkret nützlich sei, etwa weil auf dem Grundstück anfallendes Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet werde.

Im vorliegenden Fall hätte bei Fertigstellung der Anschlussleitung im Jahr 1998 ein Sonderinteresse noch nicht bestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Grundstück noch nicht bebaut gewesen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW entstehe bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken ein Kostenersatzanspruch für sozusagen im Voraus verlegte Grundstücksanschlüsse, sobald der Grundstücksanschluss aufgrund veränderter Sach- oder Rechtslage einen Sondervorteil für den Eigentümer darstelle (vgl. OVG NRW, NVwZ-RR 1996, S., 599 f.). Dieses sei der Fall, wenn die Anschlussleitung tatsächlich genutzt werde oder genutzt werden müsse, oder wenn die Anschlussleitung aus sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sei, etwa aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Diese Voraussetzungen lägen bei dem streitbefangenen Grundstück nicht vor.

Unstreitig werde die Anschlussleitung nicht genutzt. Sie müsse auch nicht genutzt werden, weil die Klägerin aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis des Kreises berechtigt sei, das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser über eine Versickerungsanlage in das Grundwasser einzuleiten. Die Klägerin sei auch nicht aus sonstigen insbesondere nicht auf Grund eines wirksam angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs zur Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Abwasseranlage verpflichtet. Denn nach der neuen Rechtsprechung des OVG NRW (OVG NRW, Urt. v. 28.01.2003, NWVBl 2003, S. 380 f.) könne auf der Grundlage des § 9 Satz 1 der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser für eine im Trennsystem betriebene Abwasseranlage nicht angeordnet werden.

Az.: II/2 24-30 qu/g

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