Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 813/2006 vom 20.11.2006

Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Einbau von Fettabscheidern

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.06.2006 (Az.: 5 K 202/06 – nicht rechtskräftig -) entschieden, dass eine Altenpflegeinrichtung auch dann verpflichtet ist, einen in der Abwasserbeseitigungssatzung geforderten Fettabscheider auf dem Grundstück einzubauen, wenn das Essen für das Seniorenpflegeheim vorgekocht geliefert und lediglich den Bewohnern serviert wird. Die Betreiberin des Seniorenpflegeheims hatte vorgetragen, dass es sich bei der dem Pflegeheim zugeordneten Küche nur um eine normale Haushaltsküchenzeile handele und die Küche auch nur mit einer normalen Geschirrspülmaschine ausgestattet sei. Deshalb sei das Verlangen nach dem Einbau eines Fettabscheiders unverhältnismäßig, weil der Öl- und Fettanfall mit einem Mehrfamilienhaus vergleichbar sei, für das auch der Einbau eines Fettabscheiders nicht gefordert werde.

Das VG Düsseldorf ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es weist darauf hin, dass die Forderung nach Einbau eines Fettabscheiders dem Stand der Technik entspricht. Nach Ziffer 4 (Einsatzbedingungen) der DIN EN 1825-2 („Deutsche Norm-Europäische Norm zur Abscheideranlagen für Fette – Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung“) wird nach dem VG Düsseldorf der Stand der Technik festgelegt. Die DIN-EN 1825-2 stelle zugleich ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar, wonach Fettabscheider-Anlagen immer dann einzusetzen seien, wenn Fette und Öle pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus dem Schmutzwasser zurückgehalten werden müssten. Dieses gilt – so das VG Düsseldorf - gerade auch für Betriebe gewerblicher und industrieller Art wie Essensausgabestellen mit Rücklaufgeschirr. Die hier in Rede stehende Pflegestation/das Pflegeheim weist nach dem VG Düsseldorf eine Essensausgabestelle mit vor Ort zu säubernden Rücklaufgeschirr auf, denn das von den Heimbewohnern bei ihren Mahlzeiten benutzte Geschirr werde in der Küche der Einrichtung gesäubert und gespült. Die Pflegestation sei nach ihrer Größe auch als Betrieb gewerblicher Art i.S. dieser Normen einzustufen (3 bis 4 Mahlzeiten täglich) allein für die 42 möglichen Bewohner der Station zuzüglich der Essensausgabe an Besucher der Pflegestation in der „Cafeteria“).

Nach dem VG Düsseldorf liegt auch keine Ungleichbehandlung mit Blick auf Mehrfamilienhäuser vor, weil von der Pflegestation öl- und fetthaltiges Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage in konzentrierterer Form zugeführt wird als es bei dem zeitlich und materiell stärker verteilten und vermischten Anfall öl- und fetthaltigen Abwassers aus Mehrfamilienhäusern der Fall sei. Zudem seien in der DIN EN 1825-2 häusliche Nutzungen und insbesondere Mehrfamilienhausnutzungen nicht als Einsatzbereiche für Abscheideranlagen genannt. Im Übrigen sei die beklagte Stadt als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage befugt, generalisierend den Einbau von Fettabscheidern zu fordern ohne dass im Einzelfall geprüft werden müsse, ob der Öl- und Fettanfall einen schädlichen Umfang einnimmt. Vielmehr reiche es aus, dass in der entsprechenden DIN EN 1825-2 für entsprechende Essensausgabestellen ein Fettabscheider vorgesehen werde. Es wird abzuwarten sein, ob das OVG NRW in gleicher Weise entscheidet.

Az.: II/2 24-30 qu/g

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