Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 112/2018 vom 15.01.2018

Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Untersagung einer Alttextiliensammlung

Das VG Düsseldorf hat mit Urteilen vom 19.10.2017 (Az.: 17 K 2644/17) und 29.09.2017 (Az.: 17 K 12388/17 — jeweils abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine gewerbliche Abfallsammlung wegen der Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG untersagt werden kann, wenn dieser Alttextilien-Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise ohne Einverständnis der privaten Grundstückseigentümer widerrechtlich auf deren Privatgrundstücken aufgestellt hat.

Gleiches gilt bei einem Verstoß gegen das öffentliche Straßenrecht, d. h. wenn durch einen gewerblichen Sammler Alttextilien-Container ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde auf öffentlichen Flächen aufgestellt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.05.2015 — Az.: 20 A 2670/13). Das VG Düsseldorf weist in seinem Urteil vom 29.09.2017 (Az.: 17 K 12388/17) weiterhin darauf hin, dass die „Wiedererlangung der Zuverlässigkeit“ für einen gewerblichen Sammler grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, dass dieser sich bei der Durchführung gewerblicher Sammlungen zukünftig in jeder Hinsicht rechtstreu verhalten wird.

Bei der Frage, ob ein gewerblicher Sammler unzuverlässig ist, ist auch von Bedeutung, ob ein gewerblicher Sammler bereits bundesweit durch sein rechtsuntreues Verhalten aufgefallen ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 25.03.2013 — Az.: 1 B 300/13 — Aufstellung von 760 Alttextilien-Containern ohne Einholung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis).

Az.: 25.0.2.1 qu

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