Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 363/2004 vom 20.04.2004

Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Kostenersatz und Sonderinteresse

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.12.2003 (Az.: 5 K 7830/01) entschieden, dass eine Vorausleistung für die Herstellung des Grundstücksanschlusses an den Regenwasserkanal nach § 10 KAG NRW nicht erhoben werden kann, wenn auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis auf dem betreffenden Grundstück das Regenwasser ortsnah auf dem Grundstück beseitigt werden kann.

Das VG Düsseldorf führt aus, dass in dem konkret zu entscheidenden Fall bei Fertigstellung des Anschlusses im Jahr 1998 ein Sonderinteresse für die Grundstückseigentümerin nicht bestanden habe, weil das Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch nicht bebaut war, so dass die Klägerin kein Interesse an einem Anschluss an die öffentliche Kanalisation hatte. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW entstehe bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken ein Kostenersatzanspruch für sozusagen im voraus verlegte Grundstücksanschlüsse, sobald der Grundstücksanschluss aufgrund veränderter Sach- oder Rechtslage einen Sondervorteil für den Eigentümer darstelle (vgl. OVG NRW, Urt. V. 17.01.1996 – Az.: 22 A 2467/93, NVWZ-RR 1996, S. 599 f.). Dieses sei der Fall, wenn die Anschlussleitung tatsächlich genutzt werde oder genutzt werden müsse, oder wenn die Anschlussleitung aus sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sei, etwa aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwanges. Diese Voraussetzungen seien bei dem streitbefallenen Grundstück nicht gegeben.

Unstreitig werde die Anschlussleitung nicht genutzt. Sie müsse auch nicht genutzt werden, weil die Klägerin aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis des Kreises berechtigt sei, das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser über eine Sickeranlage in das Grundwasser einzuleiten. Die Klägerin sei auch nicht aus sonstigen Gründen, insbesondere nicht aufgrund eines wirksam angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges zur Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Abwasseranlage verpflichtet. Zwar schreibe die Abwasserbeseitigungssatzung der beklagten Stadt den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des gesamten Abwassers, also auch für Niederschlagswasser von privaten Grundstücken, vor. Jedoch habe das OVG NRW mit Urteil vom 28.01.1003 (Az.: 15 A 4751/01, NWVBl 2003, S. 380 f.) entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser an die öffentliche Kanalisation auf der Grundlage des § 9 Gemeindeordnung NRW nicht angeordnet werden könne, weil die Regenwasserbeseitigung nicht der Volksgesundheit diene. Ebenso fehle eine ausdrücklich geregelte Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz NRW. Vor diesem Hintergrund bestünde kein Sonderinteresse, das Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW sei.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass im Rahmen der Änderung des Landeswassergesetzes NRW die vom OVG NRW mit Urteil vom 28.1.2003 aufgezeigte Gesetzeslücke zum Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser von privaten Grundstücken durch Regelung einer Abwasserüberlassungspflicht für Schmutz- und Regenwasser geschlossen werden soll (siehe hierzu: Mitt. StGB NRW April 2004 Nr. 300, S. 134).

Az.: II/2 24-25 qu/g

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