Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 545/2017 vom 02.08.2017

Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Gewässerunterhaltungsgebühr

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.05.2017 (Az. 17 K 146/15 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de) die Satzung einer Gemeinde zur Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung auf der Grundlage der Alt-Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW für rechtswidrig erklärt. Die beklagte Gemeinde hatte nicht einheitlich in der Satzung zur Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr zwischen versiegelten und übrigen (= unversiegelten) Flächen unterschieden. Insbesondere war im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in der Satzung eine solche Differenzierung nicht vorgesehen. Insofern weist das VG Düsseldorf ausdrücklich darauf hin, dass dieses aber erforderlich sei, weil es keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz des Inhaltes gebe, dass außerhalb geschlossener Ortslagen liegende Flächen gänzlich unversiegelt seien.

Weiterhin führt das VG Düsseldorf aus, dass bezogen auf die versiegelten Flächen auch nicht zwischen den Flächen zu differenzieren ist, die an die Kanalisation angeschlossen sind und solchen versiegelten Flächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind. Denn § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW alte Fassung gebe generell die höhere Gebührenbelastung von versiegelten Flächen vor und zwar unterschiedslos danach, ob es sich um eine versiegelte Fläche handelt, die an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung (den öffentlichen Abwasserkanal) angeschlossen ist oder nicht. Eine solche Differenzierung muss deshalb nach dem VG Düsseldorf nicht erfolgen und ist mit dem Regelungsgehalt in § 92 Abs. 1 LWG NRW nicht vereinbar.

Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass auch die seit dem 16.07.2016 geltende Neuregelung in § 64 Abs. 1 LWG ebenfalls nur vorgibt, dass bei der Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung eine höhere Gebührenbelastung von versiegelten Flächen gegenüber den übrigen (= unversiegelten) Flächen erfolgt. Auch auf der Grundlage der Neuregelung in § 64 Abs. 1 LWG NRW ist danach keine Differenzierung erforderlich, ob versiegelte Flächen an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen sind oder ob es sich um versiegelte Flächen handelt, die nicht an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen sind. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung in § 64 Abs. 1 LWG NRW auch Waldgrundstücke nunmehr den übrigen Flächen, d. h. den unversiegelten Flächen, zuordnet, so dass nur noch zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen zu unterscheiden ist.

Az.: 24.0.15 qu

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