Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 288/2009 vom 16.04.2009

Verwaltungsgericht Dresden zu gewerblichen Papiertonnen

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 09.04.2009 (Az. 3 K 1901/08) entschieden, dass das Bereitstellen von gewerblichen Altpapiertonnen straßenrechtlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Die Tätigkeit eines gewerblichen Sammlers sei nicht mit der öffentlichen Müllabfuhr zu vergleichen. Für die Bürger bestehe aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Pflicht, bestimmte Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen und unter Umständen die Abfallbehälter am Straßenrand zur Abfuhr bereit zu stellen. Eine solche Pflicht sei im Fall von gewerblichen Altpapiersammlungen nicht gegeben. Es bestehe für Straßenanlieger auch nicht die zwingende Notwendigkeit, dass auf ihren Grundstücken anfallende Altpapier über das Sammelsystem eines gewerblichen Sammlers zu entsorgen. Vielmehr habe die beklagte Stadt zu diesem Zweck insgesamt 650 Containerstandorte geschaffen, an denen Papier eingeworfen werden könne. Deshalb sei das Sammeln von Altpapier durch den gewerblichen Sammler mittels Altpapiertonnen nicht anders zu bewerten als die Tätigkeiten anderer Recycling-Unternehmen, die sich etwa mit den Sammlern von Altmetall, Kleidern, Schuhen oder Schrott befassen würden. Auch diese bedürften einer Sondernutzungserlaubnis, wenn sie den öffentlichen Straßenraum für ihre wirtschaftliche Betätigung in Anspruch nehmen wollten. Allerdings weist das VG Dresden darauf hin, dass nicht zwingend der Rechtsstandpunkt eingenommen werden kann, dass die vorübergehende Aufstellung der Tonnen zur Entleerung eine nicht genehmigungsfähige Sondernutzung darstelle, denn insoweit sei im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden könne.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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