Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 434/2008 vom 19.06.2008

Verwaltungsgericht Dresden untersagt Altpapiersammlung

Das VG Dresden hat erneut in einem gerichtlichen Eil-Verfahren mit Beschluss vom 13.06.2008 (Az.: 1 L 216/08) die Untersagungsverfügung des Landkreises Kamenz im Hinblick auf eine gewerbliche Altpapiersammlung bestätigt. Der gewerbliche Sammler wurde verpflichtet, die bereits ausgelieferten Altpapiertonen bis zum 30.06.2008 wieder einzuziehen. Das VG Dresden führt in seinem Beschluss vom 13.06.2008 (Az.: 1 L 216/08) im Wesentlichen aus, dass bei der Durchführung einer gewerblichen Altpapiersammlung über Altpapiertonnen mit einem erheblichen Rückgang des Altpapiers bei dem Landkreis als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu rechnen ist. Hierdurch würden die vom Landkreis aus öffentlichen Mitteln getätigten Investitionen in Altpapiersammelstellen im erheblichen Umfang entwertet. Die Erträge aus der Altpapierentsorgung als einen der wenig rentablen Entsorgungsbereiche ginge dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im erheblichen Umfang verloren, was kaum ohne Auswirkung auf die Höhe der Abfallgebühren und damit auf die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Abfallsystems beim Bürger bleiben könne. Außerdem werde die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungssystems in erheblicher Weise beeinträchtigt, denn ein nicht vertraglich an das öffentlich-rechtliche System gebundene Altpapierentsorger könne in rechtlich zulässiger Weise seine Aktivitäten jederzeit aus unternehmerischen Kalkül einstellen (sinkende Altpapierpreise, bessere Einzugsgebiete, Änderung des Unternehmensgegenstandes). In einem solchen Fall wären dann ggf. wieder neue Investitionen vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die nunmehr wieder herzustellende öffentlich-rechtliche (kommunale) Altpapierentsorgung zu tätigen.

Bei diesen dargestellten Folgen handelt es sich nach dem VG Dresden auch nicht um bloße Spekulationen, sondern um naheliegende Kausalverläufe, wenn einzelne lukrative Teilbereiche der Abfallentsorgung flächendeckend und mit gewisser Dauer von einem nicht in das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem eingebundenen Unternehmer abgeschöpft werden. Daher müsse in solchen Fällen jedenfalls für das Eilverfahren zunächst von einer Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen ausgegangen werden. Im Hauptsacheverfahren müsse sodann festgestellt werden, dass mit den skizzierten Folgen im konkreten Einzelfall nicht zu rechnen sei. Im Übrigen überwiege das Vollziehungsinteresse im Hinblick auf die Untersagungsverfügung des Landkreises, weil die dargestellten Folgen zu erheblichen Belastungen für das öffentlich-rechtliche Abfallsystem führen können, die im Falle eines Obsiegens des Landkreises in einem unter Umständen geraume Zeit dauernden Hauptverfahrens für diesen kaum noch ausgleichbar seien.

Die Rechtsprechungslinie des VG Dresden findet seitens der Geschäftsstelle des StGB NRW volle Zustimmung, weil eine geordnete und auf Entsorgungssicherheit angelegte öffentlich-rechtliche Entsorgungsstruktur nicht durch gewerbliche Abfallsammlungen beeinträchtigt werden darf, die sich allein am zurzeit etwa hohen Marktpreis für Altpapier orientiert. Zutreffend stellt das VG Dresden heraus, dass ein gewerblicher Sammler jederzeit z.B. bei sinkenden Verwertungspreisen seine Erfassung einstellen kann. Ist dann die öffentlich-rechtliche Sammelstruktur bereits eingestellt worden, so müsste der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine neue Struktur aufbauen, was wiederum Geld kostet und durch den gebührenpflichtigen Benutzern bezahlt werden muss.

In Anbetracht dessen erneuert der StGB NRW seine Empfehlung an die Städte und Gemeinden den Bürgerinnen und Bürgern über die Lokalpresse diese Zusammenhänge deutlich zu machen. Hierzu gehört auch die Erklärung, dass die Abfallgebühr steigen wird, wenn der Stadt oder Gemeinde das Altpapier nicht mehr überlassen wird, weil dann die Erlöse aus der Verwertung des Altpapiers der Gemeinde nicht mehr zur Verfügung stehen, um damit einen Teil der Kosten der gesamten Abfallentsorgung abzudecken bzw. zu finanzieren, so dass der Gebührenbedarf vermindert wird. Die Bürgerinnen und Bürger haben es damit im Gegensatz zum Benzinpreis, Ölpreis, Gaspreis usw. bei der Altpapierentsorgung selbst in der Hand, ihre Abfallgebühren stabil zu halten und auf eine geordnete und sichere Altpapierentsorgung über ihre Gemeinde zu setzen. Darüber hinaus darf nicht verkannt werden, dass eine Zunahme von gewerblichen Abfallsammlungen insbesondere in Wohngebieten zu einer unerträglichen Belastung mit LKW-Verkehren führen kann. Auch insoweit haben es die Bürgerinnen und Bürger in der Hand, die Anzahl der Abfall-Abholungen mit Müllfahrzeugen in ihrem Wohngebiet auf das erforderliche und zugleich notwendige Maß (regelmäßig: Restmülltonne, Biotonne, Altpapiertonne und gelbe Tonne) zu beschränken, in dem sie der Stadt oder Gemeinde das Altpapier überlassen und nicht einem gewerblichen Sammler und dadurch die Wohnqualität erhalten.

Az.: II/2 31-06

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