Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 94/2011 vom 22.12.2010

Verwaltungsgericht Dresden gegen gewerbliche Papiersammlung

Das VG Dresden hat mit Beschlüssen vom 16.12.2010 (Az.: 3 L 461/10 u. a.) die Anträge von fünf Recyclingfirmen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen entsprechende Untersagungsverfügungen der Stadt Dresden im Hinblick auf die Durchführung gewerblichen Papiersammlungen abgelehnt. Gegen die Beschlüsse können die Unternehmen Beschwerden beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.

Grundsätzlich erfolgt die Sammlung von Altpapier in Dresden im „Bringsystem“ über etwa 1 400 Wertstoffcontainer, die an rund 650 Standplätzen im gesamten Stadtgebiet aufgestellt sind. Im Frühjahr 2008 begannen verschiedene Entsorgungsunternehmen mit der Einrichtung eines «Holsystems». Dazu wurden nach Angaben der Stadtverwaltung etwa 23 600 „Blaue Tonnen“ an Grundstücks- und Gebäudeeigentümer verteilt und seitdem in regelmäßigen Abständen geleert.

Mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.6.2009 (NVwZ 2009, S. 1292) untersagte die Landeshauptstadt den Antragstellern im August 2010 das regelmäßige Einsammeln von Papierabfällen aus Privathaushalten. Dieses begründete sie unter anderem damit, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystem durch die «Blauen Tonnen» erhebliche Papiermengen und die damit verbundenen Einnahmen entgingen. Diese würden auch zur Finanzierung der übrigen Abfallentsorgung herangezogen. Soweit sie dauerhaft wegfielen, müssten die Müllgebühren für alle Bürger erhöht werden. Zudem werde durch die privaten Sammlungen die unmittelbar anstehende Neuausschreibung der öffentlichen Altpapierentsorgung erschwert. Dem traten die privaten Entsorger insbesondere mit dem Argument entgegen, dass sie lediglich „gewerbliche (Altpapier-)Sammlungen“ durchführten, die von jeher gesetzlich erlaubt seien.

Das VG Dresden bestätigt den Standpunkt der Landeshauptstadt Dresden, private Haushalte müssten ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile, wie etwa des Altpapiers, grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen. Zwar seien „gewerbliche Sammlungen“ von Papier und anderen Rohstoffen erlaubt. Eine solche Sammlung sei jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerwG von der Tätigkeit der öffentlichen Entsorgungsträger abzugrenzen. Mit der überlieferten Praxis gemeinnütziger oder gewerblicher Altstoffsammlungen habe die Tätigkeit der Antragsteller wenig zu tun. Ihre Sammeltätigkeit erfolge, vergleichbar der öffentlichen Müllabfuhr, in einem festen Turnus und ohne zeitliche Begrenzung in dauerhaften Strukturen.

Auch bestünden zwischen den Haushalten und den Entsorgern vertragliche Beziehungen. Die Firma stelle die Abfallbehälter bereit und biete deren unentgeltliche Leerung an. Im Gegenzug dafür überließen die privaten Haushalte den Abfallentsorgern den Vermarktungserlös des Altpapiers. Da die Verbotsverfügungen der Stadt mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig seien, könne — so das VG Dresden - dieser nicht zugemutet werden, das von den Antragstellern eingerichtete Parallelsystem bis zum Ausgang möglicherweise mehrjähriger Gerichtsverfahren zu dulden.

Az.: II/2 31-qu-ko

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