Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 100/2015 vom 22.01.2015

Verwaltungsgericht Bremen zur gewerblichen Sammlung

Das VG Bremen hat mit Beschluss vom 12.01.2015 (Az. 5 V 1127/14) die Untersagung einer gewerblichen Sammlung für Alttextilien aufgehoben. Nach dem VG Bremen stehen einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG zwar überwiegende öffentliche Interessen entgegen, wenn das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem einer Stadt in seiner Funktion wesentlich beeinträchtigt wird. Insoweit müsse die betroffene Stadt die Zahlen, Daten und Fakten darlegen, die dieses belegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 — Az. 20 B 122/13).

Eine solche wesentliche Beeinträchtigung lag nach dem VG Bremen in dem entschiedenen Fall nicht vor. Er war nach dem VG Bremen nicht erkennbar, dass die öffentlich-rechtliche Sammlung der Stadt Bremen von Alttextilien und Schuhen mit 250 Sammelcontainern sowie 15 Recyclingstationen konkret gefährdet bzw. wesentlich beeinträchtigt wurden, wenn ein gewerblicher Sammler von Alttextilien nur 10 Sammelstandorte betreibt (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2014 — Az.: 17  5343/13 — abrufbar unter: www.nrwe.de.).

Auch die Regelbeispiele in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 KrWG rechtfertigten nach dem VG Bremen die Untersagung der gewerblichen Alttextilien-Sammlung nicht. Der Bundesgesetzgeber habe mit der Formulierung „insbesondere“ in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG klargestellt, dass die in § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 KrWG geregelten Fallgruppen (Regelbeispiele) überwiegende öffentliche Interessen begründen könnten, die einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen. Dieses schließe es aber nicht aus, dass die in einem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im konkreten Einzelfall möglicherweise nicht zutreffe.

Wenn jedenfalls der Stadt Bremen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger durch die konkrete gewerbliche Alttextilien-Sammlung lediglich eine Menge von bis zu 10 % der gesamten Alttextilien-Menge im Entsorgungsgebiet (Stadtgebiet) entzogen werde, so sei dieses jedenfalls bezogen auf das Regelbeispiel in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (bestehendes Entsorgungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) noch als geringfügig anzusehen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2014 — Az. 17 K 3013/13 mit Verweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 04.03.2014 — Az. 10 S 1127/13).

Insoweit schützt § 17 Abs. 3 KrWG die öffentliche Hand nach dem VG Bremen nicht vor privater Konkurrenz. Dabei könne — so das VG Bremen - ausdrücklich offen gelassen werden, ob bei der Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung auf die gesamte Struktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Ganzes oder nur auf die Struktur innerhalb der jeweiligen Abfallfraktion (hier: Alttextilien) abzustellen sei.

Jedenfalls habe der gewerbliche Sammler nur 10 Sammelstellen, so dass eine wesentliche Beeinträchtigung bei 250 Sammelstellen der Stadt Bremen nicht angenommen werden könne. Eine Untersagung kam nach dem VG Bremen außerdem auch nicht wegen Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers in Betracht, weil weder feststand, dass dieser bereits vor Ablauf der Anzeigefrist mit der gewerblichen Sammlung begonnen hatte und auch nicht belegbar war, dass eine gemeinnützige Sammlung vorgetäuscht wurde.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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