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StGB NRW-Mitteilung 253/2009 vom 23.04.2009

Verwaltungsgericht Berlin zur Rundfunkgebühr für internetfähige PCs

Die Geschäftsstelle hatte bereits in den Mitteilungen vom 23.10.2008 (lfd. Nr. 649/2008) über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Münster zur Rundfunkgebühr für einen internetfähigen PC informiert.

Nunmehr hat sich auch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az.: VG 27 A 245.08) mit der Thematik beschäftigt. In dem Verfahren stritten die Beteiligten darum, ob ausschließlich zu beruflichen Zwecken verwendete internetfähige Personalcomputer als neuartige Rundfunkgeräte rundfunkgebührenpflichtig sind. Konkret hatte der Kläger vorgetragen, es bestehe gegenüber seinen Mitarbeitern eine dienstliche Anweisung, dass die PCs ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden dürften.

In seiner Entscheidung ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Gebührenpflicht bestehe. Denn die durch §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 2 RGebStV erfolgte Anknüpfung der Rundfunkgebühren an die bloße Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen sei nur dann gerechtfertigt, wenn typischerweise – wie bei den „“herkömmlichen“ monofunktionalen Empfangsgeräten wie Radio, Fernsehen, Recorder – davon ausgegangen werden könne, dass der Verfügungsberechtigte das Gerät auch tatsächlich zum Empfang von Rundfunkdarbietungen nutze. Dagegen widerspreche es dem Prinzip der Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die Möglichkeit eines Empfangs abzustellen, wenn der Eigentümer oder Besitzer typischerweise das Gerät nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen nutze, da die Rundfunkgebühr in einem solchen Fall zu einer bloßen Besitzabgabe werde.

Es könne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass „internetfähige“ PC typischerweise (auch) zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt würden. Eine solche Nutzung bilde vielmehr auch gegenwärtig einen Ausnahmefall. Denn anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten stelle bei PC der Empfang von Rundfunkdarbietungen nur eine von vielfachen anderen Nutzungsmöglichkeiten dar. Typischerweise erfolge die Nutzung von PC in Unternehmen oder Behörden zu ganz anderen Zwecken, nämlich zur Informationsbeschaffung und –verarbeitung, für telekommunikative Anwendungen, als Datenbank oder als Textverarbeitung, jedenfalls zur Erledigung der unternehmenstypischen Aufgaben; aus dem bloßen Besitz von multifunktionalen Rechnern könne daher nicht mehr automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Die Ausführung des Klägers zur Nutzung der in seinen Räumen befindlichen Rechner und zum Verbot der Nutzung zu außerdienstlichen Zwecken sei nicht nur unbestritten, sondern entsprächen auch der dem Gericht bekannten Praxis der Anweisungen zum Umgang mit Dienstcomputern.

Eine allein aufgrund der tatsächlich bestehenden Möglichkeit, über das Internet die dort verbreiteten Rundfunkdarbietungen empfangen zu können, begründete Gebührenpflicht des Internet-Computers unterliege zudem verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese würden sich darauf gründen, dass der Internetzugang und die Nutzung des Internets heutzutage gerade im gewerblichen Bereich unerlässlich sei, um den Anforderungen des Marktes zu genügen und steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, die eine Datenübermittlung per Internet erfordern würden, nachkommen zu können. Wäre die Nutzung des Internets zwangsläufig mit der Rundfunkgebührenpflicht verbunden – und diese Gebührenpflicht nur vermeidbar, indem der Betroffene auf die Internetnutzung verzichte -, dürfte dies einen Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Halbs. 2 GG darstellen, weil der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen nicht mehr ungehindert möglich sei, obwohl die im Internet angebotenen Rundfunkanbietungen für den Nutzer nur eine aufgedrängte Verwendungsmöglichkeit darstellten, die er nicht beeinflussen könne, obwohl sie für ihn entbehrlich seien. Da der Kreis der Betroffenen, die auf die Nutzung des Internets angewiesen seien, einer Rundfunkgebührenpflicht nicht entgehen könnte, obwohl er die Rundfunkdarbietungen nicht empfange und auch nicht empfangen wolle, würde sich die Abgabe im Übrigen nicht als bloße „Besitzabgabe“, sondern als Steuer darstellen und sich damit von ihrem eigentlichen Rechtscharakter als Beitrag für die Rundfunkteilnehmerschaft, dessen Begründung wie auch Beendigung vom Willen des Teilnehmers abhängig sei (§ 2 Abs. 1 und 2 RGebStV), entfernen.

Az.: IV/2 310-21/5

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