Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 154/2011 vom 17.02.2011

Verwaltungsgericht Berlin zur "Gelben Tonne Plus"

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 25.10.2010 (Az. 10 L 274/10) entschieden, dass eine Beeinträchtigung der Planungsgrundlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (hier: der Stadt Berlin), im Hinblick auf die Miterfassung von verwertbaren (nicht gefährlichen) Abfällen in der Gelben Tonne nicht schon gegeben ist, wenn der gewerbliche Sammler nur 1,5 % des werthaltigen Abfallaufkommens einsammelt.

Bei der „Gelben Tonne Plus“ eines privaten Abfallunternehmens in der Stadt Berlin handelt es um ein Sammelmodell, in dem neben gebrauchten und restentleerten Einweg-Verpackungen auch so genannte stoffgleiche Nichtverpackungen wie Holz, Bratpfannen, Kunststoffspielzeug und ferner Elektrokleingeräte gesammelt werden. Die „Gelbe Tonne Plus“ wird in Berlin seit dem Jahr 2004 von einem privaten Entsorgungsunternehmen betrieben.

Dem Rechtsstreit war eine Untersagung der „Gelben Tonne Plus“ durch die Stadt Berlin vorausgegangen. Diese war gestützt auf das Urteil vom Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2009 (Az.: 7 C 16.08) verboten worden. Nach dem Bundesverwaltungsgericht sind gewerbliche Abfallsammlungen nach der Art eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in dauerhaft festen Strukturen bei privaten Haushaltungen unzulässig (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG).

Die Besonderheit der „Gelben Tonne Plus“ in der Stadt Berlin liegt darin, dass erstmals die Sammlung eines Wertstoffgemisches als gewerbliche Sammlung angezeigt wurde und nunmehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vor dem VG Berlin war. Eine weitere Besonderheit liegt darin, dass das stadteigene Unternehmen, welches in Berlin mit der Entsorgung von überlassungspflichtigen Abfällen betraut ist, derzeit eine eigene kommunale Wertstofftonne flächendeckend in Berlin einführt.

Das VG Berlin kommt zu dem Ergebnis, dass eine Berührung der Planungsgrundlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei einer Sammlung von nur 1,5 % des wertstoffhaltigen Abfallaufkommens nicht angenommen werden kann. Zudem sei das Vorhaben des stadteigenen Entsorgungsunternehmens, in Berlin flächendeckend eine kommunale Wertstofftonne einzuführen, durch den vorübergehenden Weiterbetrieb der „Gelben Tonne Plus“ nicht berührt, da an diese bisher nur ein Viertel der privaten Haushalte angeschlossen seien.

Gleichwohl hält das VG Berlin die Untersagung der Ausweitung des Sammelsystems für rechtmäßig und erklärt dazu ausdrücklich, dass mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2009 derzeit keine Rechtsgrundlage für eine Ausweitung bestehe. Dennoch hat das VG Berlin ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse an der Untersagungsverfügung abgelehnt, weshalb gegen die Entscheidung des VG Berlin auch Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt worden ist.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass der Beschluss des VG Berlin vom 25.10.2010 (Az.: 10 L 274/10) insbesondere im Hinblick auf die Abfallüberlassungspflichten der private Haushalte als Abfallbesitzer/-erzeuger (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) nicht unproblematisch ist. Immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.6.2009 (Az.: 7 C 16.08) klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte nur dann nicht besteht, wenn der private Haushalt eine Eigenverwertung der bei ihm anfallenden Abfälle darlegen kann. Eine schlichte Abgabe von Abfällen zur Verwertung an Dritte ist hingegen unzulässig, es sei denn, es greift einer der Ausnahmetatbestände von der Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KrW-/AbfG ein. Vor diesem Hintergrund wird abzuwarten sein, wie das OVG Berlin-Brandenburg entscheiden wird.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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