Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 206/2018 vom 20.03.2018

Verwaltungsgericht Berlin zu Erlangung eines Kita-Platzes im Eilverfahren

Ein Kita-Platz kann trotz gesetzlichen Rechtsanspruchs nicht im Eilverfahren durchgesetzt werden, wenn der Anspruch mangels Kapazität (Fachkräftemangels) nicht erfüllbar ist. An die Stelle des primären Anspruchs tritt dann allerdings ein Aufwendungsersatzanspruch für eine selbstbeschaffte Kinderbetreuung, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 21.02.2018 (Az.: VG 18 L 43.18). In Berlin herrscht Kitaplatz-Mangel. Deswegen wollte die Familie eines einjährigen Jungen einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Eilverfahren einklagen. Die Verwaltungsrichter haben den Antrag abgewiesen, zugleich aber deutlich gemacht, dass der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Kostenerstattung für einen selbstbeschafften Platz überneh-men muss.

Zur Begründung führte das VG Berlin aus: Zwar habe der Antragsteller nach dem Sozialgesetzbuch VIII bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Auch müsse der zuständige Träger der Jugendhilfe grundsätzlich sicherstellen, dass für jedes Kind, das einen solchen Rechtsanspruch besitze und für das ein entsprechender Bedarf geltend gemacht werde, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung stehe. Allerdings könne das zuständige Bezirksamt als örtlicher Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe diesen Anspruch mangels Kapazität derzeit nicht erfüllen.

Den Jugendhilfeträger treffe im Rahmen seiner unbedingten Garantie- und Gewährleistungshaftung zwar die Pflicht, neue Dienste sowie Einrichtungen zu schaffen und damit das unzureichende Angebot zu erweitern. Dies lasse sich aber nicht so kurzfristig sicherstellen, dass der Antragsteller davon profitieren und ihm umgehend ein Betreuungsplatz zugewiesen werden könnte. Daraus resultiere aber kein subjektives Recht auf Neuschaffung von Kapazitäten, weil der Grund vor allem der nicht kurzfristig zu beseitigenden Fachkräftemangel sei.

Das VG betont, dass der Antragsteller damit aber nicht gänzlich schutzlos gestellt sei. Vielmehr wandle sich der Primäranspruch in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Hilfe um, wenn der Rechtsanspruch wie hier leerlaufe.
(Quelle: DStGB Aktuell vom 09.03.2018)

Az.: 35.0.8.1-001/004

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