Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 411/2011 vom 01.08.2011

Verwaltungsgericht Arnsberg zur Regenwassergebühren-Kalkulation

Nach dem VG Arnsberg (Urteil vom 7.7.2011 — Az.: 11 K 1898/10- nicht rechtskräftig) kann bei Mischwasserkanälen die Trennung der Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und für die Beseitigung des Niederschlagswassers andererseits nur auf der Grundlage eines fiktiven (gedachten) Trennkanalsystems erfolgen. Die Anwendung der sog.  Mehraufwandsmethode ist hingegen nicht geeignet, eine nachvollziehbare Kostentrennung zu dokumentieren. Das OVG NRW hat — so das VG Arnsberg - in seinem Urteil vom 24.7.1995 — Az.: 9 A 2251/93 - , GemHH 1997, S. 13f. ) zumindest angemerkt, dass für die Kostenermittlung fiktiv ein Trennsystem anzunehmen ist. Hieraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen , dass die Kostenteilung auf der Grundlage eines fiktiven Trennsystems die richtige Methode ist (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 1.10.2002 — 11 K 3302/00; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2005 — Az.: 9 A 4650/02 zur Berechnungsmethode des fiktiven Trennsystems bei der Aufteilung der Fortleitungskosten einer Mischwasserkanalisation).

In Anbetracht dessen ist nach dem VG Arnsberg (Urteil vom 7.7.2011 — Az.: 11 K 1898/10 ) die sog „Mehraufwandsmethode (bzw. Differenzmethode) nicht geeignet, eine nachvollziehbare (plausible) Kostentrennung bei Mischwasserkanälen herbeizuführen. Die Mehraufwandsmethode geht im Ansatz davon aus, dass die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht gleichwertig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.4.1975 — Az.: II 555/70 - , KStZ 1976, S. 52f.).

Dieser Ansatz ist nach dem VG Arnsberg  (Urteil vom 7.7.2011 — Az.: 11 K 1898/10 ) nicht zutreffend, weil bei Mischwasserkanälen davon auszugehen ist, dass das Niederschlagswassers keine nachrangige Bedeutung hat, denn sowohl das Niederschlagswasser als auch das Schmutzwasser werden der Kläranlage zugeführt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.7.1991 — Az.: 9 A 1635/89 — VG Aachen, Urteil vom 10.7.2009 — Az.: 7 K 975/06 ; VG Arnsberg, Urteil vom 4.11.1997 — Az.: 11 K 2532/96).

Insbesondere führt die Mehraufwandsmethode nach dem VG Arnsberg  (Urteil vom 7.7.2011 — Az.: 11 K 1898/10 ) dazu, dass die Kostenblöcke systembedingt zu einer nicht verursachergerechten Entlastung des Kostenträgers Niederschlagswasser führen und der Kostenträger Schmutzwasser mehr belastet wird, weil der angesichts der für den Bau eines fiktiven Schmutzwasserkanals ermittelten Kosten die für das Niederschlagswasser übrig bleibenden „Restkosten“ häufig zu gering sind oder sogar völlig entfallen.

Zu letzterem kommt es — so das VG Arnsberg — namentlich dann, wenn bei der Ermittlung des fiktiven Schmutzwasserkanals auf Grund des bestehenden technischen Regelwerks ein Mindestdurchmesser vorgegeben ist, der dem Durchmesser der vorhandenen Mischwasserhaltung entspricht oder diesen sogar übersteigt. In diesem Fall werden die Kosten des Mischwasserkanals dann nach dem VG Arnsberg in vollem Umfang allein dem Kostenträger Schmutzwasser zugeordnet, obwohl durch die betreffende Haltung auch Niederschlagswasser abfließt. Der Aufwand für die Entsorgung des Niederschlagswassers bleibt bei diesen Haltungen dann gänzlich unberücksichtigt, was bezogen auf die gesamte Mischwasserkanalisation zwangsläufig zu einer Erhöhung des Schmutzwasseranteils und einer Reduzierung des Niederschlagswassersanteils führt (vgl. Cosack/Dudey, GemHH 2004, S. 249ff., 250) .

Nach dem VG Arnsberg (Urteil vom 7.7.2011 — Az.: 11 K 1898/10 ) ergeben sich bei der Aufteilung der Kosten auf der Grundlage eines fiktiven Trennsystems aber erfahrungsgemäß Kostenanteile für die Schmutzwasserbeseitigung von 50 bis 60 % und für die Niederschlagswasserbeseitigung von 50 % bis 40 % (vgl. Cosack/Dudey, GemHH 2004, S. 249ff., S. 250 ff.; Cosack, KStZ 2004, S. 1, 4).

Schlussendlich kann nach dem VG Arnsberg (Urteil vom 7.7.2011 — Az.: 11 K 1898/10) der Aufteilung der Kosten auf der Grundlage eines fiktiven (gedachten) Trennsystems auch nicht entgegengehalten werden, dass diese Methode ungeeignet ist, weil ein reines Regenwasserkanalnetz völlig anders gebaut worden wäre als das vorhandene Mischwasserkanalnetz, da etwa Regenwasserkanäle gerade nicht zur Kläranlage führen, sondern in ein Gewässer (Fluss, Bach). Denn bei der Methode der Kostenaufteilung bei Mischwasserkanälen auf der Grundlage eines fiktiven (gedachten) Trennsystems geht es nach dem VG Arnsberg gerade nicht darum, dem vorhandenen Mischwasserkanal das Modell einer optimalen Trennkanalisation (Schmutzwasserkanal einerseits und Regenwasserkanal andererseits) gegenüber zu stellen. Vielmehr wird lediglich die schematische Aufteilung der Mischkanalisation in gedachte (fiktive) Regenwasser- und Schmutzwasserkanäle entlang der tatsächlich vorhandenen Mischwasserkanäle vorgenommen.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Welche Methode der Kostentrennung bei Mischwasserkanälen der richtige Weg ist, um eine nachvollziehbare Kostentrennung darzustellen, wird letzten Endes durch das OVG NRW zu entscheiden sein.

Dem Grundsatz nach ist allerdings festzuhalten, dass die Methode des „fiktiven Trennsystems“ eine sachgerechte Methode ist, um eine Kostenaufteilung vorzunehmen, weil gerade im Hinblick auf die Dimensionierung von Mischwasserkanälen zu beachten ist, dass die alleinige Ableitung von Schmutzwasser regelmäßig nicht große Kanaldurchmesser erforderlich macht, weil die Menge des Schmutzwassers in der Regel geringer ist als die Menge des Niederschlagswassers. Denn die Kanaldimensionierung beim Niederschlagswassers muss nicht nur den Berechnungsregen, sondern auch Starkregen-Ereignisse mit einbeziehen, so dass bei einem Mischwasserkanal ein nicht unerheblicher Teil der Dimensionierung auf das Niederschlagswasser zurückzuführen ist, welches ebenfalls über den Mischwasserkanal abgeleitet wird.

Es wird daher abzuwarten sein, welche Methode letztlich vom OVG NRW als geeignete und schlüssige Methode angesehen wird. Jedenfalls deutet die bislang ergangene Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 24.7.1005 — Az.: 9 A 2251/93 - ;GemHH 1997, S.13f.) darauf hin, dass zumindest die Methode des Kostenaufteilung auf der Grundlage eines fiktiven Trennkanalsystems ein gangbarer Weg ist.

Az.: II/2 24-21 qu-qu

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