Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 470/2010 vom 12.10.2010

Verwaltungsgericht Arnsberg zur Regenwassergebühr

Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 21.04.2010 (Az. 11 K 477/09) entschieden, dass keine Bedenken bestehen, dass Dachüberstände in der Gebührensatzung nicht als abflusswirksame Fläche berücksichtigt werden. Zwar werde auch von Dachüberständen Regenwasser aufgefangen und in die städtische Kanalisation abgeleitet. Dieser Umstand mache aber den gewählten Maßstab der bebauten und/oder befestigten Fläche (Wahrscheinlichkeitsmaßstab) nicht rechtswidrig, weil nahezu jedes Gebäude über Dachüberstände verfüge und Dachüberstände im Vergleich zu den bebauten und befestigten Flächen eines Grundstücks prozentual nicht signifikant ins Gewicht fielen, sodass sich die Einbeziehung dieser Flächen in die Gebührenkalkulation nicht entscheidend auf den Gebührensatz auswirken könne.

Weiterhin weist das VG Arnsberg auch darauf hin, dass bei der Überprüfung einer Gebührenkalkulation mit Blick auf den in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes normierten Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung grundsätzlich davon ausgehen könne, dass Auskünfte der Gemeinde über die zu den einzelnen Kostenposition angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen seien deshalb nur dann angezeigt, wenn sich dem Gericht etwaige Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherrangigem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag des Klägers oder der beigezogenen Unterlagen aufdrängten. Wenn der Kläger sich lediglich mit einem unkonkreten Sachvortrag darauf beschränke, die jeweiligen Kostenansätze zu bestreiten oder Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze tätige und sich im Übrigen auch aus den Unterlagen der Gemeinde gleichfalls keine konkreten Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Kostenansatz ergeben würden, brauche das Verwaltungsgericht nicht weiter tätig werden. Der Untersuchungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei keine prozessuale Hoffnung, das Verwaltungsgericht werde schon die Klage begründenden Tatsachen finden.

Abschließend weist das VG Arnsberg darauf hin, dass es ohne Bedeutung ist, wenn in anderen Gemeinden geringere Niederschlagswassergebühren erhoben werden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung gelte nur innerhalb der Grenzen der Rechtsetzungsgewalt der jeweiligen Gemeinde als Gebietskörperschaft, so dass ein Vergleich mit den Gebührensätzen anderer Gemeinden von vornherein ausgeschlossen sei.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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