Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 372/2015 vom 11.05.2015

Verwaltungsgericht Arnsberg zur Regenwassergebühr

Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 17.02.2015 (Az.: 11 K 527/14) entschieden, dass die Kalkulation der Regenwassergebühr (Niederschlagswassergebühr) rechtswidrig ist, wenn die Trennung der Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers andererseits bei Mischwasserkanälen nicht auf der Grundlage eines fiktiven Trennkanalsystems erfolgt (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 — Az.: 9 A 1884/11). Bei dieser Methode des „fiktiven Trennkanalsystems“ werden durch eine fiktive Trennung des vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutzwasserkanal und einen Regenwasserkanal die fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Entwässerung der Grundstücke den fiktiven Kosten einer Regenwasserkanalisation für die Grundstücke und Straßen gegenübergestellt.

Für die Kostentrennung kann danach nicht auf die sog. Mehraufwandsmethode (sog. Differenzmethode) zurückgegriffen werden, bei welcher der vorhandene Mischwasserkanal auf einen fiktiven Schmutzwasserkanal reduziert wird und der verbleibende Rest des Mischwasserkanals dem Kostenträger „Niederschlagswasser zugeordnet wird (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 — Az.: 9 A 1884/11).

Ebenso kann nach dem VG Arnsberg nicht auf die (fiktive) „2-Kanal-Methode“ aus dem Kanalanschlussbeitragsrecht zurückgegriffen werden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.11.2000 — Az.: 15 A 2340/97 und 28.02.2003 — Az.: 15 A 959/03), weil bei dieser Methode keine funktionale Trennung des Abwassers nach Schmutzwasser und Regenwasser vorgenommen wird, sondern lediglich eine Kostenzuordnung nach dem Verursacher (privates Grundstück oder öffentliche Verkehrsfläche) erfolgt.

Für das Beitragsrecht genügt dies, weil es hier nur darum geht, die Kosten aus einem fiktiven Mischwasserkanal für die private Grundstücksentwässerung (Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung) und einem fiktiven Regenwasserkanal für die öffentlichen Straßenflächen gegenüberzustellen und hieraus ein Aufteilungsverhältnis zu errechnen.

Az.: II/2 24-21

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