Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 192/2014 vom 27.01.2014

Verwaltungsgericht Arnsberg zur gewerblichen Sammlung

Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 09.12.2013 (Az.: 8 K 3688/12 und 8 K 3508/12— abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG unzulässig ist. Auch bei „Wohnungsentrümpelungen“ fallen nach dem VG Arnsberg regelmäßig gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen an, so das Verbot des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG eingreift, wonach u. a. gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen unzulässig sind.

Bezogen auf die außerdem angezeigte gewerbliche Sammlung von Alttextilien stellt das VG Arnsberg heraus, dass bei den Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Sammlungssystem nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG das Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zu berücksichtigen ist. Insoweit sei auch ein mehr oder weniger planloses Nebeneinander gewerblicher Sammlungen als „Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ zu verstehen. Insoweit habe die beklagte zuständige Behörde vorgetragen, dass insgesamt 19 Sammlungen angezeigt seien, die alle die gleichen Abfallarten zum Gegenstand hätten, so dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG anzunehmen sei.

Auch ein Bestandschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG komme nach dem VG Arnsberg nicht in Betracht, weil der gewerbliche Sammler nicht den Nachweis erbracht habe, dass seine gewerbliche Sammlung bereits vor dem 01.06.2012 (Inkrafttreten des KrWG) auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 Nr. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) alte Fassung zulässigerweise durchgeführt worden ist. Den Schutz des § 18 Abs. 7 KrWG genießen nach dem VG Arnsberg nur diejenigen Sammlungen, die in jeder Hinsicht in Übereinstimmung mit dem früheren Recht durchgeführt wurden.

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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