Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 172/2002 vom 05.03.2002

Verwaltungsgericht Arnsberg zur getrennten Regenwassergebühr

Das VG Arnsberg hat sich in einem Urteil vom 15. Januar 2002 (Az.: 11 K 1994/00, nicht rechtskräftig) mit der Frage befaßt, ob eine Stadt mit rd. 80.000 Einwohnern die getrennte Regenwassergebühr einführen muß. Das VG Arnsberg kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, daß die beklagte Stadt verpflichtet sei, eine getrennte Regenwassergebühr einzuführen, weil keine einheitliche (homogene) Bebauungs- bzw. Siedlungsstruktur in der Stadt vorliegt. Das VG Arnsberg weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß bei einer fehlenden einheitlichen Bebauungs- bzw. Siedlungsstruktur im Gemeindegebiet auch der Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht mehr herangezogen werden kann, um den einheitlichen Frischwassermaßstab zu rechtfertigen, mit welchem sowohl die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung als auch die Kosten der Regenwasserbeseitigung abgerechnet werden. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit besagt grundsätzlich, daß ein einheitlicher Frischwassermaßstab dann zur Anwendung gebracht werden kann, wenn nicht mehr als 10 % der Grundstücke, die an die kommunale Abwasseranlage angeschlossen sind, mit dem einheitlichen Frischwassermaßstab ungerecht behandelt werden. Das VG Arnsberg ist der Auffassung, daß sich eine Gemeinde erst dann auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit berufen kann, wenn zuvor festgestellt worden ist, daß die Gemeinde über eine einheitliche Bebauungsstruktur bzw. Siedlungsstruktur verfügt und der gewählte Maßstab deswegen nicht in bezug auf das Regenwasser zu einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Maß der Inanspruchnahme führt.

Diese Sichtweise des VG Arnsberg zur Anwendbarkeit des Grundsatzes der Typengerechtigkeit kann nach Auffassung der Geschäftsstelle bislang aus der Rechtsprechung des OVG NRW nicht in dieser Eindeutigkeit entnommen werden. Das OVG NRW hatte in einem Urteil vom 05.08.1994 (Az.: 9 A 1248/92, StGRat 1994, S. 338) lediglich festgestellt, daß in dem zu entscheidenden Fall nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorlagen, ob eine einheitliche Bebauungs- bzw. Siedlungsstruktur vorlag, weil die Klägerseite nicht genügend hierzu vorgetragen hatte. Das OVG NRW hatte aber gleichwohl die Rechtfertigung der einheitlichen Abwassergebühr auf den Grundlage des Frischwassermaßstabes über den Grundsatz der Typengerechtigkeit geprüft und als gerechtfertigt angesehen. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Urteil vom 05.08.1994 z.Zt. nach Auffassung der Geschäftsstelle nicht der Schluß gezogen werden, die Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit sei gesperrt, wenn eine einheitliche Bebauungs- bzw. Siedlungsstruktur nicht festgestellt werden kann. Aus der Rechtsprechung des OVG NRW kann lediglich entnommen werden, daß der Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht mehr bemüht werden kann, wenn in einer Gemeinde mehr als 10 % Einzelfälle festzustellen sind, in denen Grundstücke, die an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind, durch die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung nach dem Frischwassermaßstab benachteiligt werden. Es wird daher abzuwarten sein, ob das OVG NRW die Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg vom 15. Januar 2002 zuläßt.

Az.: II/2 24-21

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