Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 63/2010 vom 08.01.2010

Verwaltungsgericht Arnsberg zur Entsorgung von Löschwasser

Das VG Arnsberg hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 31.08.2009 (Az. 14 L 474/09) entschieden, dass eine Grundstückseigentümerin nicht verpflichtet ist, PFT-haltiges Löschwasser als Abfall zur Beseitigung zu entsorgen, welches die Feuerwehr zur Bekämpfung eines Großbrandes auf ihrem Grundstück eingesetzt hat. Nach dem VG Arnsberg war die betroffene Grundstückseigentümerin nicht Besitzerin des Löschwassers, weil dieses auf dem Nachbargrundstück gelagert worden war, sodass sie nicht einmal über ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über das Löschwasser hatte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.05.2003 — Az. 7 C 15.02 — DVBl. 2003, S. 1076; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.07.2004 — Az. 7 C 17.03, DVBl. 2004, S. 1556). Die Grundstückseigentümerin sei — so das VG Arnsberg — aber auch nicht Erzeugerin des Löschwassers als Abfall zur Beseitigung, denn das chemisch belastete Löschwasser sei durch die Löscharbeiten der Feuerwehr entstanden. Damit habe die Grundstückseigentümerin keine Tätigkeiten entfaltet, die zur Entstehung des Abfalls (chemisch belasteten Löschwassers) geführt hätten. Im Übrigen sind — so das VG Arnsberg — nach § 41 Abs. 1 FSHG Einsätze im Rahmen der Aufgaben nach dem Feuerschutzgesetz grundsätzlich unentgeltlich, sofern § 41 Abs. 2 FSHG nichts anderes bestimmt. Insoweit sei der Sachverhalt vergleichbar wie bei einem Feuerwehreinsatz bei der Beseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße. Dort sei der „Einsatz“ im Sinne von § 41 Abs. 1 FSHG nicht schon damit erledigt, dass die Feuerwehr ein Ölbindemittel ausbringe. Vielmehr müsse diese später aufgenommen und entsorgt werden, denn erst dann sei die öffentliche Sicherheit wieder hergestellt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.02.2007 — Az. 9 A 4239/04, NWVBl. 2007, S. 437). Demnach erweise sich auch § 41 Abs. 1 FSHG nicht als taugliches Instrument, die Tätigkeit der Feuerwehren der Grundstückseigentümerin zuzurechnen, um diese als Erzeugerin des Abfalls in Anspruch nehmen zu können.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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