Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 373/2015 vom 11.05.2015

Verwaltungsgericht Arnsberg zur befestigten Fläche

Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 09.02.2015 (Az.: 8 K 1863/14) entschieden, dass Niederschlagswasser, welches auf einer Schotterfläche anfällt unter Berücksichtigung der Umstände im konkreten Einzelfall kein Abwasser im Rechtssinne sein kann. Niederschlagswasser ist nach der Begriffsbestimmung in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) das Wasser aus Niederschlägen, welches aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt.

Hierunter fällt nach dem VG Arnsberg kein Wasser (hier: Wasser von Niederschlägen), welches auf versiegelten Flächen anfällt und anschließend an einer anderer Stelle im Boden auf dem Grundstück versickert. Dieses gelte selbst dann, wenn dieser Wasser aus Niederschlägen tatsächlich verschmutzt ist und wenn die Verschmutzung vom Grundstückseigentümer — etwa bei organisch verschmutzten Hof- und Wegeflächen — zu verantworten sei und sie nach dem Grad der Verschmutzung derjenigen von Schmutzwasser gleichkomme.  

Im konkreten Fall war nach dem VG Arnsberg nicht feststellbar, dass das Wasser auf der Schotterfläche abfloss, sondern auf der geschotterten Fläche bildeten sich nach einem heftigen Regen lediglich großflächige Pfützen, bei denen es sich nach dem VG Arnsberg um stehendes Wasser und eben nicht um fließendes Wasser handelte. Diese Wasserlachen seien deshalb kein Niederschlagswasser im Rechtsinne, so dass keine Pflicht bestand, für dieses Wasser einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation herzustellen (Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 53 Abs. 1 c LWG NRW).

Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Das VG Arnsberg hat die Berufung beim OVG NRW zugelassen, weil der Frage, unter welchen Voraussetzungen das auf wasserdurchlässigen Flächen auftreffende Wasser Abwasser im Rechtssinne ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 17.09.2008 — Az.: 15 A 2174/08 — abrufbar unter www.nrwe.de) allerdings darauf hingewiesen, dass es für die Abwasserqualität nicht entscheidend ist, ob Niederschlagswasser bis zur Grenze (des Grundstücks) geführt wird, sondern lediglich, ob es nach dem Niederschlag auf bebauten und befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird, beispielsweise in Rinnen und Fallrohren.

Zu berücksichtigen ist, dass befestigte Fläche wie z.B. Schotterflächen regelmäßig deshalb befestigt worden sind, um sie im Gegensatz zur unbefestigten Fläche (wie z.B. Rasen, Blumenbeete) anderweitig nutzen zu können. In Anbetracht dessen wird Wasser von Niederschlägen regelmäßig von diesen Flächen weggeführt, weil Flächen mit ständigen Wasserpfützen sich grundsätzlich nicht sachgerecht nutzen lassen. Deshalb ist es der Regelfall, das Wasser aus Niederschlägen von einer geschotterten Fläche (zumindest teilweise) weggeführt wird, damit diese zeitnah wieder wasserfrei ist. Damit kann auch für geschotterte Flächen regelmäßig angenommen werden, dass von ihnen Wasser von Niederschlägen im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung gesammelt abfließt, um diese Flächen wieder zeitnah von Wasserpfützen oder Wasserlachen zu befreien.

Hinzu kommt, dass der Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. 2004, S. 583) in Nordrhein-Westfalen bereits seit dem Jahr 2004 vorgibt, dass verschmutztes Niederschlagswasser gereinigt werden muss, um die Gewässer zu schützen. Zu den sog. Gewässern gehört auch das Grundwasser  (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In Anknüpfung hieran ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach dem VG Arnsberg erheblich verschmutztes Wasser aus Niederschlägen von befestigten Flächen keiner Abwasserüberlassungspflicht (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) unterliegen soll, weil hierdurch der vom Wasserhaushaltsgesetz des Bundes bezweckte Gewässerschutz gewissermaßen ins Leere laufen würde. Dieses gilt insbesondere für befestigte Flächen, auf denen das Wasser aus Niederschlägen erheblich verschmutzt werden kann.

Schlussendlich dient die Beseitigung des Niederschlagswassers im Rechtssinne von bebauten oder befestigten Flächen auch dazu, Überschwemmungen auf dem betreffenden Grundstück und vor allem auf den Nachbargrundstücken zu vermeiden (vgl. hierzu: VG Minden, Urteil vom 11.02.2015 — Az.: 3 K 2397/14 — Rz. 19 der Urteilsgründe - abrufbar unter: www.nrwe.de).

Insoweit ist eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde auch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) gehalten, im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob durch Wasser von Niederschlägen, welche auf bebaute oder befestigte Flächen auftreffen, Gefährdungstatbestände insbesondere für die Nachbargrundstücke ausgehen können. Dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. So muss dass Niederschlagswasser, welches auf Haustür-Überdachungen, Terrassen oder Gartenhaus-Dächern anfällt, zwar grundsätzlich nicht der Gemeinde überlassen werden.

Die Rechtsprechung hat aber auch hier im Einzelfall eine Abwasserüberlassungspflicht festgestellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 — Az.: 15 A 1319/13 — zu einem Garagen-Grundstück — abrufbar unter: www.nrwe.de; VG Minden, Urteil vom 13.11.2006 — Az.: 11 K 1582/06 — für Car-Port mit 21,52 qm Dachfläche; VG Minden, Urteil vom 28.11.2008 — Az.: 11 K 671/08 für ein Garagendach mit 69,58 qm Dachfläche).

Az.: II/2 24-30

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