Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 577/2009 vom 12.10.2009

Verwaltungsgericht Arnsberg zum Mindest-Restmüllvolumen

Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 31.08.2009 (Az. 14 K 3906/08) zur Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumens von 20 l pro Person und Woche entschieden. Nach dem VG Arnsberg ist die Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumens pro Person und Woche grundsätzlich zulässig (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2006 — Az. 14 A 1219/04).

 

Das Gericht weist darauf hin, dass bei der Festlegung des Mindest-Restmüllvolumens auch in den Blick genommen werden muss, dass kein Anreiz entstehen dürfe, Abfälle in die Landschaft zu kippen oder sie anderweitig z.B. über „gelbe Säcke/Tonnen“ und damit rechtswidrig zu entsorgen. Danach war das Mindest-Restmüllvolumen in der beklagten Stadt nicht zu niedrig festgelegt, weil diese überzeugend darauf hingewiesen hatte, dass in den vergangenen Jahren die Kosten für die Entsorgung „verbotswidriger Abfallablagerungen (sog. wilder Müll)“ und die Anzahl der zusätzlich bestellten Restmüll-Beistellsäcke zugenommen hatten. Ausweislich der von der beklagten Stadt mitgeteilten Zahlen bestand deshalb nach dem VG Arnsberg bei vielen Haushalten die Neigung, im Zweifelsfall einer kleineren Restmülltonne den Vorzug zu geben, um auf diese Weise Gebühren zu sparen. Hierbei verschätzten sich manche Grundstückseigentümer im beträchtlichen Umfang, was die Zunahme der zusätzlich bestellten Restmüll-Beistellsäcke belege. Insgesamt sei dann aber das festgelegte Mindest-Restmüllvolumen nicht zu hoch angesetzt, denn schließlich dürfe durch ein zu niedrig festgelegtes Mindest-Restmüllvolumen auch kein Anreiz zur illegalen Abfallbeseitigung geschaffen werden.

 

Im Übrigen erweist sich nach dem VG Arnsberg auch die Berechnung des Mindest-Restmüllvolumens als nachvollziehbar und richtig. Die beklagte Stadt habe das Restmüll-Aufkommen pro Einwohner und Jahr (ohne Biomüll und ohne Sperrmüll) durch 52 Wochen geteilt und dann abermals eine Teilung durch einen so genannten Schüttverdichtungsfaktor von 0,16 vorgenommen. Insoweit sieht das VG Arnsberg auch den in Ansatz gebrachten Schüttdichtheits-Faktor von 0,16 als richtig an. Denn in der beklagten Stadt würden feuchte und nasse Bio-Abfälle nicht über das Restmüllgefäß eingesammelt, so dass der Abfall im Restmüllgefäß wegen der fehlenden schweren Bio-Abfälle entsprechend leichter sei und mit weniger Gewicht mehr Volumen ausfüllt. Deshalb sei auch der angenommene Schütt-Dichtheitsfaktor von 0,16 sachgerecht, der insgesamt dann ein Mindest-Restmüllvolumen von 20 l pro Person und Woche ergebe.

Az.: II/2 33-10

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